Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 erhält die freiwilligen Weiterversicherungen, die für Selbständige (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) und Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) am 31.12.2010 bestanden haben, kraft Gesetzes über den 31.12.2010 hinaus unbegrenzt aufrecht. Es bedarf dazu keines Antrages und auch keiner Zustimmung. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen. Ggf. ist die Versicherung aufgrund anderer Tatbestände nach § 28a Abs. 5 am 1.1.2011 beendet.

 

Rz. 4

Die Versicherten nach Abs. 1 haben ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von § 28a Abs. 5. Dieses beruht darauf, dass sich der Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab 2011, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung in § 442 Abs. 2 nur stufenweise, deutlich erhöht. Die Versicherten könnten sich darauf berufen, dass sie lediglich eine kraft Gesetzes bis zum 31.12.2010 befristete Versicherung "abgeschlossen" haben. Daher wird Ihnen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, mit dem sie das Versicherungspflichtverhältnis rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden können.

 

Rz. 5

Dazu bedarf es einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Beendigung der Versicherung gewünscht wird. Die freiwillige Weiterversicherung endet sodann mit Ablauf des 31.12.2010. Ein anderer Beendigungstermin ist nach der Übergangsvorschrift nicht möglich.

 

Rz. 6

Die Erklärung muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.3.2011 abgegeben werden. Mangels genauerer gesetzlicher Regelung kann die Erklärung jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gegenüber abgegeben werden. Die Erklärung muss der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zugegangen sein. Sie muss also darauf spätestens am 31.3.2011 Zugriff haben. Dazu genügt es, wenn sich die Erklärung in ihrem Einflussgebiet befindet, also z. B. im Hausbriefkasten oder dem Briefpostfach. Interne Weiterleitungswege gehen zulasten der Bundesagentur für Arbeit. Verspätete Erklärungen sind nach § 28a Abs. 5 Nr. 5 zu prüfen.

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