0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434w nach § 442 überführt.

§ 434w war zum 1.1.2011 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in das SGB III eingefügt worden.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 442 ist die Vorschrift nicht verändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 442 enthält Übergangsregelungen zum Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt, mit dem die freiwillige Weiterversicherung, das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a weiterentwickelt und entfristet wurde.

Abs. 1 enthält ein Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte, die bereits vor der Neuregelung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag freiwillig weiterversichert waren. Diese Versicherung war ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristet. Abs. 1 gewährleistet zunächst den Übergang in die weitere Versicherung in 2011 zu den dann maßgebenden Konditionen. Die Versicherten können die freiwillige Weiterversicherung fortführen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Im Gegenzug können die Versicherten nach Abs. 1 Satz 2 bis zum 31.03.2011 das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden. Dafür genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Damit wird auch das Vertrauen der Versicherten, die Versicherung sei bis zum 31.10.2010 befristet, gewahrt. Der Gesetzesbegründung zufolge informiert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis über den Fortbestand und die Beendigungsmöglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.

Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung zur Beitragsanpassung nach § 345b ab 2011. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird die Beitragsanpassung freiwillig weiterversicherter Personen abgestuft vorgenommen. Die vollen Beitragssätze nach § 345b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als für 2011 die volle Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen wäre. An die Stelle der vollen Bezugsgröße tritt im Kalenderjahr 2011 für die Selbständigen und Auslandsbeschäftigten ein Wert i. H. v. 50 % der Bezugsgröße. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Auslandsbeschäftigung kommt es nicht an.

2 Rechtspraxis

2.1 Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 erhält die freiwilligen Weiterversicherungen, die für Selbständige (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) und Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) am 31.12.2010 bestanden haben, kraft Gesetzes über den 31.12.2010 hinaus unbegrenzt aufrecht. Es bedarf dazu keines Antrages und auch keiner Zustimmung. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen. Ggf. ist die Versicherung aufgrund anderer Tatbestände nach § 28a Abs. 5 am 1.1.2011 beendet.

 

Rz. 4

Die Versicherten nach Abs. 1 haben ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von § 28a Abs. 5. Dieses beruht darauf, dass sich der Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab 2011, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung in § 442 Abs. 2 nur stufenweise, deutlich erhöht. Die Versicherten könnten sich darauf berufen, dass sie lediglich eine kraft Gesetzes bis zum 31.12.2010 befristete Versicherung "abgeschlossen" haben. Daher wird Ihnen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, mit dem sie das Versicherungspflichtverhältnis rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden können.

 

Rz. 5

Dazu bedarf es einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Beendigung der Versicherung gewünscht wird. Die freiwillige Weiterversicherung endet sodann mit Ablauf des 31.12.2010. Ein anderer Beendigungstermin ist nach der Übergangsvorschrift nicht möglich.

 

Rz. 6

Die Erklärung muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.3.2011 abgegeben werden. Mangels genauerer gesetzlicher Regelung kann die Erklärung jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gegenüber abgegeben werden. Die Erklärung muss der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zugegangen sein. Sie muss also darauf spätestens am 31.3.2011 Zugriff haben. Dazu genügt es, wenn sich die Erklärung in ihrem Einflussgebiet befindet, also z. B. im Hausbriefkasten oder dem Briefpostfach. Interne Weiterleitungswege gehen zulasten der Bundesagentur für Arbeit. Verspätete Erklärungen sind nach § 28a Abs. 5 Nr. 5 zu prüfen.

2.2 Beitragsbemessung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ändert sich 2011 für Pflegepersonen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1) von der Bemessung her nicht. Eine Änderung des Beitrages hängt allein von der Änderung der Höhe der Bezugsgröße ab. Als beitragspflichtige Einnahme gilt auch ab 2011 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz1 Nr. 1). Diese wird nach Maßgabe des § 18 SGB IV für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet gesondert festgesetzt.

 

Rz. 8

Der Beit...

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