Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434t nach § 441 überführt.

§ 434t wurde zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung) v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) in das SGB III eingefügt.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 441 ist die Vorschrift nicht geändert worden.

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