Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2003 mit Übergangsregelungen zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügt worden (Art. 1 Nr. 45 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl. I S. 4607). Sie wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert. Abs. 4 und 6 wurden zum 1.1.2005 aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Übergangsregelungen betrafen die Minderung der Anspruchsdauer aufgrund des Bezuges von Unterhaltsgeld (Abs. 1), den Eintritt von Sperrzeiten nach § 144 a. F. (Abs. 2), Folgewirkungen des Wegfalls des Anschluss-Unterhaltsgeld (Abs. 3, der nicht die Fälle einbezieht, in denen vor 2003 die mit Unterhaltsgeld geförderte Maßnahme begonnen hat, aber noch kein Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld bestand; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.4.2006, L 8 AL 2000/05), die Bedürftigkeitsprüfung bei der früheren Arbeitslosenhilfe (Abs. 4 und 6) und die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (Abs. 5).

Die Abs. 4 und 6 sind durch den Wegfall der Arbeitslosenhilfe bedeutungslos und deshalb aufgehoben worden.

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