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Die Möglichkeit, Arbeitslosengeld (Alg) unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen (§ 105c AFG), bestand nach Fortschreibung des Abs. 1 Satz 3 durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 910) und das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) bis Ende des Jahres 2007 weiter. Nach Ausschöpfen des Alg kommt der weitere Bezug von Alg II nach dem SGB II unter erleichterten Bedingungen nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 SGB II in Betracht. Auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt die Befristung des § 428. Die Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art.

Ein Anwendungsbereich für die Sonderregelung zum Anspruch auf Alg unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer besteht daher nicht mehr. Die Regelung konnte zum 1.1.2023 aufgehoben werden.

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