Rz. 2

Übergangsregelungen durchbrechen den absoluten Geltungsanspruch eines in Kraft getretenen (Änderungs-)Gesetzes. Sie beziehen sich in der Hauptsache auf die Frage, inwieweit in bereits entstandene oder gar abgeschlossene Versicherungsfälle bzw. bewilligte Förderleistungen eingegriffen werden darf (belastende Neuregelungen) oder muss (begünstigende Neuregelungen).

 

Rz. 3

Übergangsregelungen erschweren der Verwaltung die Aufgabenerledigung und vervielfachen die Fehlerträchtigkeit der Entscheidungen im Verwaltungsverfahren. Da ein Gesetz seine beabsichtigte Wirksamkeit immer nur entfalten kann, wenn es im Verwaltungsverfahren auch umsetzbar ist, müssen Übergangsregelungen auch daran gemessen werden, inwieweit sie den steten Forderungen nach Verwaltungsvereinfachung entsprechen.

 

Rz. 4

§ 422 ist insoweit zu begrüßen, als der Gesetzgeber aus der Vielfalt möglicher Übergangsvorschriften Leitregelungen ausgewählt hat, die im Regelfall auf zukünftige Änderungen des SGB III anzuwenden sein werden. Das kann hauptsächlich Änderungsgesetze verschlanken und zur Übersichtlichkeit des SGB III auf Dauer beitragen.

 

Rz. 4a

Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, bei Bedarf die Regelung außer Kraft zu setzen, so z. B. für die Anwendung des § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. Durch Absenkung der Sozialversicherungspauschale bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) erhöht sich dadurch im Ergebnis der tägliche Leistungssatz.

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