Rz. 2

Die Vorgängerfassung regelte einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) und verbesserte Bedingungen zum Bezug von Kug für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Verordnungswege wurden die Regelungen mehrmals, letztlich bis zum 31.12.2022 verlängert. Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) ist die Bundesregierung durch verschiedene Regelungen in § 109 dazu ermächtigt worden, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt befristet Zugangserleichterungen im Verordnungswege zuzulassen. Dadurch wurde § 421c a. F. inhaltlich überflüssig.

 

Rz. 3

Die Neufassung der Vorschrift greift die Zahlung von Kug während des wesentlichen Zeitraumes des erleichterten Zugangs zu dieser Leistung wieder auf und trifft eine Regelung zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit angesichts der Vielzahl von Kug-Zahlungsfällen, in denen eine Abschlussprüfung zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf Kug durchzuführen ist. Die relevanten Fällen können durch IT-Auswertungen festgestellt werden.

Dazu wird in Satz 1 bestimmt, dass vorläufige Entscheidungen nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über die Zahlung von Kug für die Monate März 2020 bis Juni 2022 auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kug durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden kann. Bedingung hierfür ist, dass der Gesamtauszahlungsbetrag des Kug und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000,00 EUR nicht überschritten hat.

Die Untergrenze findet für Abschlussprüfungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (sog. S-Kug) und ergänzender Leistungen keine Anwendung. Begonnene Prüfungen werden durch die Agenturen für Arbeit abgeschlossen.

In Fällen festgestellter systemischer Mängel bei durchzuführenden Abschlussprüfungen muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob diese auch in Fällen vorliegen könnten, die von § 421c erfasst werden, ggf. sind dann gleichwohl Abschlussprüfungen durchzuführen.

Die Bundesagentur für Arbeit darf von § 421c aber keinen Gebrauch machen, wenn Hinweise auf Leistungsmissbrauch vorliegen oder aber der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen. Dann ist eine anlassbezogene Abschlussprüfung durchzuführen (Satz 2).

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