0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 28.3.2020 durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung zum 29.5.2020 auf 2 Abs. erweitert. Der frühere Wortlaut wurde Abs. 1 und in 2 Punkten geändert, ein Abs. 2 wurde angefügt.

Durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) wurde Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.

Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Durch das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.3.2022 (BGBl. I S. 482) wurden die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.4.2022 geändert, Abs. 3 mit Wirkung zum 1.3.2022 und die Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.4.2022 angefügt.

Durch Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) v. 23.6.2022 (BGBl. I S. 985) wurde von der Ermächtigung des Abs. 4 für die Zeit v. 1.7.2022 bis 30.9.2022 Gebrauch gemacht.

Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld v. 15.9.2022 (BGBl. I S. 1507) wurde von der Ermächtigung in Abs. 5 mit Wirkung zum 27.9.2022 Gebrauch gemacht.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorgängerfassung regelte einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) und verbesserte Bedingungen zum Bezug von Kug für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Verordnungswege wurden die Regelungen mehrmals, letztlich bis zum 31.12.2022 verlängert. Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) ist die Bundesregierung durch verschiedene Regelungen in § 109 dazu ermächtigt worden, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt befristet Zugangserleichterungen im Verordnungswege zuzulassen. Dadurch wurde § 421c a. F. inhaltlich überflüssig.

 

Rz. 3

Die Neufassung der Vorschrift greift die Zahlung von Kug während des wesentlichen Zeitraumes des erleichterten Zugangs zu dieser Leistung wieder auf und trifft eine Regelung zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit angesichts der Vielzahl von Kug-Zahlungsfällen, in denen eine Abschlussprüfung zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf Kug durchzuführen ist. Die relevanten Fällen können durch IT-Auswertungen festgestellt werden.

Dazu wird in Satz 1 bestimmt, dass vorläufige Entscheidungen nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über die Zahlung von Kug für die Monate März 2020 bis Juni 2022 auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kug durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden kann. Bedingung hierfür ist, dass der Gesamtauszahlungsbetrag des Kug und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000,00 EUR nicht überschritten hat.

Die Untergrenze findet für Abschlussprüfungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (sog. S-Kug) und ergänzender Leistungen keine Anwendung. Begonnene Prüfungen werden durch die Agenturen für Arbeit abgeschlossen.

In Fällen festgestellter systemischer Mängel bei durchzuführenden Abschlussprüfungen muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob diese auch in Fällen vorliegen könnten, die von § 421c erfasst werden, ggf. sind dann gleichwohl Abschlussprüfungen durchzuführen.

Die Bundesagentur für Arbeit darf von § 421c aber keinen Gebrauch machen, wenn Hinweise auf Leistungsmissbrauch vorliegen oder aber der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen. Dann ist eine anlassbezogene Abschlussprüfung durchzuführen (Satz 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Abschlussprüfungen zum Anspruch auf Kug

 

Rz. 4

Die Vorschrift unterstellt, dass die vorläufigen Entscheidungen über das Kug im Pandemie-Zeitraum nach § 328 bereits regelmäßig den Anspruch auf Kug und dessen Umfang richtig festgestellt haben. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn alle erforderlichen und entscheidungserheblichen Tatsachen und Angaben zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegen haben. Vor diesem Hintergrund kann der verfassungsrechtlich begründete Grundsatz, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist, im Hinblick auf die getroffenen Entscheidunge...

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