0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich als § 41 durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 in Kraft getreten.

Durch das Dritte Gesetz für Reformen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 41 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 2 angefügt. Damit wurde der frühere Gesetzeswortlaut zu Abs. 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift fasst die Beschränkungen zusammen, denen die Agentur für Arbeit im Kommunikationskontakt mit dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden unterliegt.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 1 nimmt auf das Fragerecht des Arbeitgebers gegenüber einem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden vor der Begründung eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses Bezug und schränkt das Fragerecht der Agentur für Arbeit in gleicher Weise ein. Damit wird gewährleistet, dass der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende gegenüber der Agentur für Arbeit nicht zu Angaben bzw. Auskünften gezwungen werden kann, die er nicht einmal gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber preisgeben muss.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 und 3 bewirken weitere Einschränkungen des Fragerechts der Agentur für Arbeit.

Abs. 1 Satz 2 greift grundsätzlich erlaubte Fragestellungen auf, schränkt sie aber in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung insoweit ein, als diese Daten nur beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erhoben werden dürfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass diese Daten bei Dritten erfragt werden und schützt damit in besonderer Weise das Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit.

Abs. 1 Satz 3 schränkt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 2 weiter ein. Dem Gesetzgeber kommt es darauf an, worauf die Ausbildungs- bzw. Arbeitsvermittlung abzielt. Nur in bestimmten Fällen bleiben entsprechende Fragen überhaupt erlaubt. Das ist der Fall, wenn eine Vermittlung in ein Tendenzunternehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) vorgesehen ist (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) oder zu einer Religionsgemeinschaft oder dazu gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung erfolgen soll (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b). Damit stellt Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 auf das Vorhaben der Agentur für Arbeit ab, das regelmäßig in der Eingliederungsvereinbarung dokumentiert werden muss.

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 setzt die Bereitschaft des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden voraus, überhaupt in ein Tendenzunternehmen, eine Religionsgemeinschaft bzw. dazu gehörende karitative bzw. erzieherische Einrichtung vermittelt zu werden. Dies müsste sich in der Eingliederungsvereinbarung niederschlagen. Damit ist es nicht allein der Agentur für Arbeit vorbehalten, durch Festlegen eines Vermittlungszieles die Berechtigung zu erwerben, die entsprechenden Daten beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zu erheben.

 

Rz. 2d

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 enthält eine spezielle weitere Beschränkung für die Datenerhebung bei Vermittlungsabsicht in ein Tendenzunternehmen i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nicht nur das Tendenzunternehmen selbst, sondern auch die Art der auszuübenden Tätigkeit, in die der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende vermittelt werden soll, muss die Datenerhebung rechtfertigen. Damit wird vermieden, dass Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende zu Angaben genötigt werden, die in keinerlei Beziehung zu der beruflichen Tätigkeit im Tendenzunternehmen stehen.

 

Rz. 2e

Die Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, insbesondere wurde die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert.

 

Rz. 2f

Abs. 2 bezieht den Personenkreis der gestatteten Ausländer mit guter Bleibeperspektive in den Anwendungsbereich des § 41 ein. Die Einschränkungen des Fragerechts gelten damit auch für diesen Personenkreis, der allerdings wegen § 61 AsylG aktuell noch keine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

2 Rechtspraxis

2.1 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 3

Mit § 41 knüpft der Gesetzgeber an die §§ 36 Abs. 2 und 38 Abs. 2 Satz 1 an. Grundsätzlich geht es dem Gesetzgeber darum, dass durch Vermittlungsaktivitäten möglichst passgenaue Vermittlungsvorschläge entstehen, die Arbeitgeber mit Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen zusammenführen. Dazu müssen Ausbildung- und Arbeitsuchende ohnehin nur diejenigen Angaben machen, die für eine Vermittlung erforderlich sind. Die Agenturen für Arbeit wiederum dürfen nach den Grundsätzen der Vermittlung nur diejenigen Einschränkungen durch Arbeitgeber berücksichtigen, die für eine Vermittlung nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind; Einschränkungen in Bezug auf die Religion darf die Agentur für Arbeit nur berücksichtigen, wenn sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind, Einschränkungen in Bezug a...

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