Rz. 3

Mit § 41 knüpft der Gesetzgeber an die §§ 36 Abs. 2 und 38 Abs. 2 Satz 1 an. Grundsätzlich geht es dem Gesetzgeber darum, dass durch Vermittlungsaktivitäten möglichst passgenaue Vermittlungsvorschläge entstehen, die Arbeitgeber mit Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen zusammenführen. Dazu müssen Ausbildung- und Arbeitsuchende ohnehin nur diejenigen Angaben machen, die für eine Vermittlung erforderlich sind. Die Agenturen für Arbeit wiederum dürfen nach den Grundsätzen der Vermittlung nur diejenigen Einschränkungen durch Arbeitgeber berücksichtigen, die für eine Vermittlung nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind; Einschränkungen in Bezug auf die Religion darf die Agentur für Arbeit nur berücksichtigen, wenn sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind, Einschränkungen in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder Partei dürfen nur berücksichtigt werden, wenn es sich um eine offene Stelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) handelt und die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass die Agentur für Arbeit schon insoweit nur die sensiblen Daten erfragen darf, wenn eine mit den Grundsätzen der Vermittlung übereinstimmende offene Stelle zu besetzen ist. Die offene Stelle und das in diesem Zusammenhang vor Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen maßgebende Fragerecht des Arbeitgebers wird zum Maßstab für die Zulässigkeit der Datenerhebung. Mit § 41 räumt der Gesetzgeber dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden aber ein, die Vermittlung zu Tendenzunternehmen und Tendenzbetrieben sowie Religionsgemeinschaften verweigern zu dürfen; daraus resultiert das Verbot der Befragung nach der Zugehörigkeit zu solchen Vereinigungen.

 

Rz. 4

Die Ordnung der Vorschrift sieht generell unzulässige Fragen vor (Abs. 1 Satz 1), beschränkt das Fragerecht auf Datenerhebung beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden (Abs. 1 Satz 2) und regelt das Fragerecht bei Vermittlungen in Tendenzunternehmen, Tendenzbetrieben und Religionsgemeinschaften (Abs. 1 Satz 3).

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