Rz. 56

Abs. 2 Nr. 19 bis 25 drohen mit Bußgeld bis zu 2.000 EUR bei Verstößen gegen Auskunfts- und Bescheinigungspflichten. Betroffen sind die Arbeits-, Insolvenzgeld- und Nebeneinkommensbescheinigung (§§ 312 bis 313a, § 404 Abs. 2 Nr. 19, 20), letztere hat der Beschäftigte zu verlangen. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a (§ 313 Abs. 2, § 404 Abs. 2 Nr. 21).

 

Rz. 57

Die Bußgeldvorschriften sind auf die Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III ausgerichtet und richten sich sowohl an Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Maßnahmeträger und sonstige Dritte, die an Leistungsverfahren beteiligt sein könnten.

 

Rz. 57a

Seit dem 1.1.2023 regelte Abs. 2 Nr. 19 den Bußgeldtatbestand mit der Formulierung, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 oder Abs. 3 oder § 313 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 3 (Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a) bzw. § 312a Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, oder § 314 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 2 (Abs. 2 Nr. 19 Buchst. b), eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Nach der Gesetzesbegründung handelte es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu den geänderten Bescheinigungspflichten nach den §§ 312 bis 314. Darüber hinaus wurden die Vorschriften vereinheitlicht und an den Sprachgebrauch der Bußgeldvorschriften des Nebenstrafrechts angepasst, indem der jeweilige Bußgeldtatbestand grundsätzlich darauf abstellt, dass die in den Vorschriften genannten Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt werden. Diese Begründung betrifft auch Abs. 2 Nr. 20 und 21.

2.12.1 Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommensbescheinigung (Abs. 2 Nr. 19)

 

Rz. 58

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber richtig, vollständig und rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln. Die Pflicht des Arbeitgebers umfasst die Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a Abs. 1.

Der Bußgeldtatbestand wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst und mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert. Es handelt sich um eine redaktionell erforderliche Folgeänderung aufgrund der mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz zum 1.1.2024 in Kraft tretenden Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 312 Abs. 1 (Art. 5 Nr. des 8. SGB IV-ÄndG). Die Bußgeldvorschrift in § 404 Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a muss alle in § 312 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeber als bußgeldbewehrten Tatbestand erfassen (vgl. BT-Drs. 20/9195).

 

Rz. 59

§ 312 Abs. 1 Satz 2 bezieht Zwischenmeister und Auftraggeber von Heimarbeitern sowie in Abs. 3 wegen der Versicherungspflicht von Sozialleistungen und Krankentagegeld die dafür verantwortlichen Leistungsträger und Unternehmen ein.

Einbezogen ist ferner die Bescheinigungspflicht nach § 312a für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Umfasst sind alle Tatsachen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Art. 54 der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 v. 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. Diese Bescheinigungspflicht trifft den Pflichtigen nach § 312 Abs. 1 nur auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. § 312 Abs. 3 gilt. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a Abs. 1.

Abs. 2 Nr. 20 verpflichtet zur Ausstellung von Nebeneinkommensbescheinigungen für nebenbeschäftigte Empfänger laufender Geldleistungen für Zeiten des Zusammenfallens von Leistungsbezug und Nebenbeschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit. Die Bußgelddrohung richtet sich gegen den Arbeitgeber und betrifft dessen Pflichten nach § 313 Abs. 1 und 3. Die Entstehung der Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung nach § 313 Abs. 1 ist von einer entsprechenden Aufforderung seitens des Beschäftigten oder einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Sie entsteht nicht (mehr) kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Bescheinigungspflicht gegenüber demjenigen besteht, der laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht und gleichzeitig Arbeitsentgelt bzw. Vergütung aus selbstständiger Tätigkeit erhält. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut.

 

Rz. 60

(unbesetzt)

2.12.2 Verlangen und Weiterleitung durch den Beschäftigten (Abs. 2 Nr. 20 und 21)

 

Rz. 61

Abs. 2 Nr. 20 bedroht den Beschäftigten, der entgegen § 313 Abs. 2, auch i. V. m. Abs. 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, und Abs. 2 Nr. 21 ...

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