0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2014 in das SGB III eingefügt.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Eine erneute Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bezieht sich auf die Arbeitsbescheinigung (§ 312), die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a) sowie die Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313). Sie gestattet demjenigen, der zur Ausstellung der Bescheinigung nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, grundsätzlich eine elektronische Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit. Eine elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung kann dabei nur im Rahmen des § 312 erfolgen, d. h. auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird den Arbeitgebern der Gesetzesbegründung zufolge einen elektronischen Meldeweg zur Verfügung stellen, der es ermöglicht, den Bescheinigungspflichten unbürokratisch und effizient nachzukommen. Die elektronische Bescheinigung soll insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit zu Verwaltungsvereinfachungen führen, indem die übermittelten Daten medienbruchfrei in den IT-basierten Leistungsverfahren des Arbeitslosengeldes weiterverarbeitet werden können. Dies soll den Erfüllungsaufwand bei der Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld wesentlich reduzieren und im Interesse der Antragsteller zu einer Beschleunigung der Entscheidung über den Leistungsantrag beitragen.

 

Rz. 3

Die Regelung schafft nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung, zu einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen. Den Bescheinigungspflichtigen bleibt damit – vorbehaltlich eines Widerspruchs der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – die Wahl, ob sie weiterhin die Papierform wählen oder die Bescheinigungsdaten künftig auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Für eine elektronische Übermittlung gelten die gesonderten Sicherheitsstandards des Melderechts der Sozialversicherung.

 

Rz. 4

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung zu widersprechen, wobei der Arbeitgeber sie zuvor schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen hat. Bezüglich der Arbeitsbescheinigung kann dieser Hinweis anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit hat bei elektronischer Übermittlung einer Bescheinigung dem betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der übermittelten Daten zuzuleiten, sodass die Möglichkeit besteht, die Angaben des Arbeitgebers zu prüfen und Einwände im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Die Löschung nicht benötigter Daten regelt nach § 84 SGB X.

 

Rz. 5

Näheres soll nach der Gesetzesbegründung in einem Löschkonzept geregelt werden, das von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abzustimmen ist. Bei der Rechtsänderung zum 1.8.2016 handelte es sich lediglich um die Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit, die zum Ausdruck bringt, dass im Regelfall eine der in § 312, § 312a oder § 313 geregelten Bescheinigung ausgestellt wird und nicht alle Bescheinigungen zugleich.

 

Rz. 5a

Der Neufassung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Bundesagentur für Arbeit erhält und verarbeitet im Leistungsverfahren des Arbeitslosengeldes jährlich rund 3,7 Mio. Arbeitsbescheinigungen von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und sonstigen Stellen. Hinzu kommen jährlich rund 800.000 Bescheinigungen von Arbeitgebern oder Auftraggebern über einen erzielten Nebenverdienst. Das Bescheinigungsverfahren der Arbeitslosenversicherung hat deshalb eine erhebliche Bedeutung für eine digitale und bürgerfreundliche Gestaltung des Antragsprozesses, eine zügige Entscheidung über den Anspruch auf Sozialleistungen sowie für die Umsetzung effizienterer verwaltungsinterner Ablaufprozesse. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Entscheidungs- und Leistungsprozesse des Arbeitslosengeldes schrittweise in einheitliche digitale Lösungen integrieren. Dabei werden die entsprechenden IT-Fachverfahren an digitale Kanäle angebunden bzw. dahingehend wei...

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