Rz. 13

Abs. 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit, dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anzubieten, wenn sie erkennt, dass eine offene Stelle nur erschwert zu besetzen sein wird. Erster Zeitpunkt ist die Erkenntnis über die voraussichtlich nur erschwerte Vermittlung von geeigneten Bewerbern auf die offene Stelle. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass eine Besetzung nicht in angemessener Zeit möglich sein wird. Hierfür ist eine Prognose durch die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit erforderlich. Bei der Frage, was der angemessene Zeitraum sein wird, ist als Hilfestellung Abs. 2 Satz 2 heranzuziehen. Dort wird mit 3 Monaten der späteste Zeitpunkt für das Angebot einer Arbeitsmarktberatung für den Regelfall normiert. Der angemessene Zeitraum setzt sich aus der Zeit für die Auswahl geeigneter Bewerber, dem Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen und dem Stellenbesetzungsprozess beim Arbeitgeber (Vorstellungsgespräche u. a.) zusammen. All dies kann binnen eines Tages erledigt werden, ebenso aber auch durchaus bis zu 3 Monate dauern. Das hängt letztlich auch von der Anzahl der Bewerber ab. Es erscheint daher sachgerechter, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem dem Arbeitgeber kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet werden kann oder aber auch kein weiterer Vermittlungsvorschlag mehr unterbreitet werden kann, denn dann ist eine Arbeitsmarktberatung angezeigt. Zu Einzelheiten der Arbeitsmarktberatung, zu der seit dem 1.1.2019 auch eine Qualifizierungsberatung gehört, vgl. die Komm. zu § 34.

 

Rz. 14

Nach Fristablauf von 3 Monaten soll die Agentur für Arbeit eine Arbeitsmarktberatung anbieten, sofern sie dies nicht schon zuvor aufgrund des Abs. 2 Satz 1 getan hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber noch Vermittlungsvorschläge unterbreiten kann oder nicht oder ob Entscheidungen des Arbeitgebers über Vermittlungsvorschläge noch offen sind oder nicht.

 

Rz. 15

Die Arbeitsmarktberatungen nach Abs. 2 sind als Soll-Vorschriften gefasst. Die Agenturen für Arbeit müssen dem Anliegen des Gesetzgebers daher im Regelfall nachkommen. Lediglich in sog. atypischen Fällen kann darauf verzichtet werden. Das ist z. B. möglich, wenn ein vorgeschlagener Bewerber eingestellt werden soll, aber noch die Personalvertretung des Betriebes einzuschalten ist oder Formalitäten zu erledigen sind, etwa ein polizeiliches Führungszeugnis aussteht. Den Maßstab bildet stets der Zweck der Arbeitsmarktberatung, Stellenbesetzungsschwierigkeiten aus dem Weg zu räumen und dadurch Vermittlungsvorschläge zu ermöglichen.

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