0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bestellung von hauptamtlichen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Diese wurden ursprünglich als Beauftragte für Frauenbelange zum Inkrafttreten in das SGB III aufgenommen. Hauptsächliches Motiv des Gesetzgebers war die Erkenntnis, dass der Arbeitsverwaltung bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt eine besondere Aufgabe zukommt und dem durch die Einrichtung von besonders beauftragten Personen in der Bundesagentur für Arbeit besonders Rechnung getragen werden sollte.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt die Bestellung von hauptamtlichen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt nicht nur in der Zentrale und den Regionaldirektionen als steuernde Einheiten auf der oberen und mittleren Verwaltungsebene, sondern auch in den Agenturen für Arbeit. Die Norm beruht auf § 367 Abs. 2 Satz 1 und hat zugleich zur Folge, dass für die besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit nicht verbindlich vorgegeben wird. Ihre Bestellung auch bei den Agenturen für Arbeit hat der Gesetzgeber als notwendig angesehen, weil gerade vor Ort vielfältige Aktivitäten zur Frauenförderung erforderlich seien. Die Beauftragten sollen die vielfältigen Aufgaben der Arbeitsverwaltung hinsichtlich der Förderung von Frauen bündeln und insbesondere im Hinblick auf die im SGB III genannten Aufgaben der Frauenförderung tätig werden sowie mit sonstigen im Bezirk in Fragen der Frauenförderung tätigen Stellen und Organisationen zusammenarbeiten. Die Umbenennung der Beauftragten als solche für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt soll nach Auffassung des Gesetzgebers der Zweigleisigkeit des Aufgabenspektrums gerechter werden, zu der im Sinne eines Doppelansatzes die Gleichstellung von Frauen und Männern als Querschnittsaufgabe einerseits und spezielle Frauenfördermaßnahmen andererseits gehören. Die Bezeichnung soll zudem Verwechslungen mit der Gleichstellungsbeauftragten vermeiden. Die Zuordnung unmittelbar zur jeweiligen Dienststellenleitung nach Abs. 1 Satz 2 betont die Unabhängigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei der Aufgabenwahrnehmung.

 

Rz. 3a

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den nach wie vor geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu überwinden und dadurch die berufliche Situation der Frauen schlechthin zu verbessern. Das kann insbesondere durch besondere Berücksichtigung der frauenspezifischen Situation im Zusammenhang mit Kindererziehung und -betreuung und Pflegetätigkeiten bei der Auswahl der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung geschehen (vgl. auch § 8 Abs. 1). § 385 schafft hierfür die organisatorischen und personellen Voraussetzungen. § 8 Abs. 2 schreibt daneben vor, dass Frauen, aber auch Männer als Berufsrückkehrende die für die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Maßgabe der Vorschriften des Arbeitsförderungsrechtes, also ohne besondere Erleichterungen, erhalten sollen. Ob sie mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert worden sind, haben jedenfalls die Agenturen für Arbeit durch Ausweis der durchschnittlichen Ausgaben an Fördermitteln zur Berufsrückkehr und der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben, in der Eingliederungsbilanz zu dokumentieren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4).

 

Rz. 3b

Dies fordert jedenfalls zwischenzeitlich § 1 Abs. 2 Nr. 4. Die berufliche Situation von Frauen soll verbessert werden, indem die Leistungen der Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ausgerichtet werden.

Die Vorschrift berücksichtigt in besonderem Maße, dass die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Verfassungsrang hat.

 

Rz. 4

Abs. 2 erlegt den Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt auf, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern zu unterstützen und zu beraten. Damit können die Beauftragten unmi...

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