Rz. 8

Abs. 2 bestimmt zunächst eine Dreiköpfigkeit des Vorstands und definiert die Amtsbezeichnungen. Daraus wird deutlich, dass der Vorstand von einem Vorsitzenden geführt wird. Dessen Amtsbezeichnung richtet sich nach dem Geschlecht. Bei den beiden anderen Mitgliedern des Vorstands hat der Gesetzgeber hingegen die geschlechtsneutrale Amtsbezeichnung "Mitglied" gewählt. Der oder die Vorsitzende des Vorstands und die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundesregierung benannt und vom Bundespräsidenten ernannt. Seit dem 24.10.2015 darf der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit auch aus 4 Mitgliedern bestehen, einem oder einer Vorsitzenden des Vorstands und 3 weiteren Mitgliedern. Bis zum Sommer 2022 ist diese Möglichkeit durch die Bundesagentur für Arbeit ungeachtet der Kompetenzen von Bundesregierung und Bundespräsident selbst erstmals umgesetzt worden. Die ungenutzte Zeit mag mit 2 Gesichtspunkten zusammengehangen haben, einmal mit dem Umstand, dass die Aktivitäten zur Erweiterung des Vorstands auf den Geschäftsführer des Geschäftsbereiches IT ausgerichtet worden waren, der aber zwischenzeitlich in die Bundesregierung gewechselt ist, und zum Zweiten, dass es an einer Frau fehlte, die in den Vorstand berufen werden konnte. Nachdem eine Frau zwischenzeitlich dem Vorstand als Mitglied angehörte, ist zunächst lediglich bestimmt worden, dass eine weitere Person zum Generalbevollmächtigten ernannt wurde. Die Geschäftsordnung der Bundesagentur für Arbeit lässt zu, dass von den Mitgliedern des Vorstands auch gesprochen werden kann, wenn damit alle im Vorstand vertretenen Personen erfasst werden sollen (Vorsitzende und Mitglieder).

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