Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 weist dem Vorstand als Kollegialorgan die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Bundesagentur für Arbeit zu. Sie wird durch Zustimmungserfordernisse nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit beschränkt, die sich der Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten hat. Durch seine Vertretungsmacht bindet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Behörde aufgrund der von ihm abgegeben Erklärungen.

 

Rz. 6

Im Innenverhältnis kann der Vorstand die Vertretung der Bundesagentur für Arbeit aufteilen und dadurch z. B. den unterschiedlichen Rechtskreisen nach dem SGB III und SGB II oder der Ressortaufteilung im Vorstand Rechnung tragen. Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt jedes Mitglied des Vorstands diesen nach innen und außen.

 

Rz. 7

Der Vorstand kann seine Vertretungsmacht auf die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit übertragen. Nach Art. 8 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit soll er die Befugnisse der Geschäftsführung weitgehend auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Die Regionaldirektionen sollen entsprechend verfahren. Angesichts der bundesweiten Vernetzung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer vielfältigen Aufgaben könnte die Verwaltung ohne eine weitreichende Delegation der Vertretungsmacht den an sie gestellten Anforderungen in der Praxis auch nicht nachkommen. Damit geht stets die allgemeine Forderung einher, das operative Geschäft sowohl in der Arbeitslosenversicherung wie auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu dezentralisieren und damit dafür zu sorgen, dass die relevanten Entscheidungen durch die Fachkräfte vor Ort weitgehend ohne Bindung durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Verwaltungsvorschriften bzw. durch die Regionaldirektionen getroffen werden können. Diese Forderung wird allgemein von der Erwartung begleitet, dass sich durch eine Stärkung der dezentralen operativen Kompetenzen auch die Geschäftsergebnisse der Bundesagentur für Arbeit weiter verbessern werden. In der Verwaltungspraxis sind vor allem die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit an die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen in den letzten Jahren deutlich reduziert und deren Regelungstiefe verringert worden. Zudem wurde die Fachaufsicht weitgehend auf die Regionaldirektionen verlagert. Intern können die Mitglieder des Vorstands Befugnisse auf die zugeordneten Geschäftsführer übertragen.

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