Rz. 7

Verwaltungsausschüsse neben dem Verwaltungsrat werden nur bei den Agenturen für Arbeit gebildet, nicht jedoch bei den besonderen Dienststellen und den Regionaldirektionen. Bei den Regionaldirektionen ist dies darauf zurückzuführen, dass diese keinen eigenen operativen Verantwortungsbereich haben, weil sie Steuerungsaufgaben für die Agenturen für Arbeit wahrnehmen und die Agenturen für Arbeit bei ihrer Zielerreichung unterstützen. Es fehlt daher an der Notwendigkeit einer Überwachung durch eine Selbstverwaltung. Allerdings ist den Regionaldirektionen nach § 367 Abs. 3 Satz 1 die Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik übertragen worden. Dies ist jedoch eher im Steuerungssinne zu verstehen. Die arbeitsmarktpolitischen Ergebnisse der Agenturen für Arbeit werden in der Eingliederungsbilanz sowie über Kennzahlen aus dem Controlling abgebildet, die den Stand der Zielerreichung spiegeln.

 

Rz. 8

Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, warum bei den besonderen Dienststellen mit operativen Aufgaben keine Verwaltungsausschüsse gebildet werden. Folge ist jedenfalls insoweit, dass die Aufgaben der Selbstverwaltung nicht entfallen, sondern vom Verwaltungsrat wahrzunehmen sind, dem die Überwachung der (gesamten) Verwaltung obliegt.

 

Rz. 9

Ein Verwaltungsausschuss wird bei jeder Agentur für Arbeit gebildet. Das Selbstverwaltungsorgan kann nicht zur Disposition gestellt werden; es ist zwingend einzurichten. Das gilt auch für jede in Berlin eingerichtete Agentur für Arbeit getrennt. Umgekehrt können auch dann nicht mehrere Verwaltungsausschüsse gebildet werden, wenn der Bezirk einer Agentur für Arbeit flächenmäßig besonders groß ist oder eine Vielzahl von Geschäftsstellen eingerichtet worden sind. Auch spielt die Anzahl von Landkreisen, die der Bezirk der Agentur für Arbeit umfasst, insoweit keine Rolle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge