Rz. 2

Die Vorschrift enthält 3 Ermächtigungen für die Bundesagentur für Arbeit. Sie darf

  • Mitglied von Vereinen werden,
  • Gesellschaften mit Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen gründen,
  • sich an Gesellschaften mit Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen beteiligen.
 

Rz. 2a

Mitgliedschaften, Gründungen und Beteiligungen setzen stets voraus, dass sie für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur nach dem SGB III zweckmäßig sind. Es ist also nicht nötig, dass Erforderlichkeit für die Aufgabenerledigung als Element aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden kann. Damit will der Gesetzgeber die privatrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts einerseits klarstellen, andererseits aber durch Zustimmungsvorbehalte fachlichen und finanziellen Risiken durch Rechtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit begegnen. Der Bundesagentur für Arbeit sollen Handlungsfelder auch dort eröffnet werden, wo öffentliche Ziele in Formen des Privatrechts verfolgt werden. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind regelmäßig Gegenstand der Fachaufsicht, im Rechtskreis der Arbeitsförderung unterliegt die Bundesagentur für Arbeit allerdings lediglich der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dies wird durch den Zustimmungsvorbehalt in der Vorschrift verdeckt.

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