Rz. 4/5

(unbesetzt)

 

Rz. 6

Abs. 1 bestimmt, dass der Bund die Ausgaben trägt, die dadurch entstehen, dass der Bundesagentur für Arbeit im SGB III spezifische Aufgaben übertragen werden. Dabei handelt es sich um Aufgaben im gesamtstaatlichen Interesse, die aus diesem Grund nicht den Beitragszahlern zur Arbeitsförderung auferlegt werden sollen.

 

Rz. 7

Für übertragene Aufgaben nach Abs. 1 werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die jeweilige Aufgabe ohne zusätzliches Personal erledigt wird, auch weil sie mit originären Aufgaben der Arbeitsförderung eng verknüpft ist. Für eine andere Entscheidung im Einzelfall bedarf es einer spezialgesetzlichen Regelung.

 

Rz. 8

Abs. 1 setzt eine konkrete Aufgabenübertragung im SGB III voraus. Dies kann auch durch Rechtsverordnung geschehen, sofern diese ihre Grundlage im SGB III hat. Die Aufgabenübertragung muss durch die Bundesregierung vorgenommen werden, insoweit ist das BMAS nicht ermächtigt. Damit wird die Bedeutung der zugrunde liegenden Maßnahme deutlich, denn zu der Aufgabenübertragung bedarf es einer Mehrheitsentscheidung im Kabinett. Daneben kommen Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung z. B. von Arbeitsmarktprogrammen in Betracht.

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