0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 wurde zum 1.1.2001 aufgehoben durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) und Abs. 1 zum 1.1.2005 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Abs. 1 wurde zum 1.1.2007 neu gefasst durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402). Zugleich wurde der bisherige Abs. 1 zum Abs. 2.

Abs. 1 zum 1.1.2009 geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860).

Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 1 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2563) geändert.

Abs. 1 wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2781) mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben; zugleich wurden die früheren Abs. 2 und 3 zu den Abs. 1 und 2.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt die Kostenerstattung für Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des SGB III übertragen hat. Dafür trägt der Bund lediglich die Ausgaben ohne Verwaltungskosten. Insoweit unterstellt der Gesetzgeber, dass die Aufgabendurchführung zu den Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit der Sache nach gehört.

Abs. 2 regelt die Kostenerstattung für weitere Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit durch andere Gesetze als dem SGB III übertragen werden. Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben erhält die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich auch eine Erstattung der Verwaltungskosten. Allerdings kann das jeweilige Gesetz, mit dem die Aufgabe übertragen wird, eine abweichende Regelung treffen.

Eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung sieht die Vorschrift seit dem 1.1.2013 nicht mehr vor. Im Gegenzug wurde auch der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 SGB II gestrichen. Im Saldo stehen der Bundesagentur für Arbeit allerdings bis 2016 mehr als 5 Mrd. EUR Haushaltsmittel weniger zur Verfügung. Jedenfalls für 2015 werden deutliche Überschüsse aus dem Haushaltsvollzug der Bundesagentur für Arbeit erwartet.

 

Rz. 3

Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 war eine Regelung in § 363 Abs. 1 beabsichtigt, nach der die Bundesagentur für Arbeit zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den Jahren 2020 und 2021 zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Mrd. EUR und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR an den Bund leisten sollte.

Nach der Begründung des Vorhabens stellte der Bund zur Erhaltung der Liquidität der Bundesagentur für Arbeit dieser in den Jahren 2020 und 2021 unterjährig umfangreiche Liquiditätshilfen zur Verfügung, wovon ein Betrag von insgesamt rund 23,8 Mrd. EUR von der Bundesagentur für Arbeit am Jahresende zum Haushaltsausgleich benötigt wurde und abweichend von § 365 nicht an den Bund zurückgeführt werden musste. Der Bund hat sich damit in dieser Höhe in den Jahren 2020 und 2021 direkt an der Finanzierung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Dies war demnach während der COVID-19-Pandemie von besonderer Bedeutung, denn die Bundesagentur für Arbeit habe insbesondere mit der Leistung des Kurzarbeitergeldes in erheblichem Maße dazu beigetragen, die Folgen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt und für die Wirtschaft abzumildern. Die Nutzung von Kurzarbeit erreichte in der Coronapandemie einen zuvor nie dagewesenen Umfang und hat sich demzufolge erneut als zentrale Maßnahme der Krisenbewältigung für den Arbeitsmarkt bewährt. Die Entstehung weitreichender Arbeitslosigkeit mit deutlichen finanziellen Folgen auch für den Beitragshaushalt konnte so verhindert werden.

Die Leistungen des Bundes kamen den Beitragszahlern unmittelbar zugute. Durch die Finanzierungsbeteiligung des Bundes konnte sich der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit konsolidieren. Sie wird im Jahr 2023 aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage bilden können. Damit wäre es ihr möglich, in den Jahren 2024 bis 2027 gegenüber dem Bund einen teilweisen Ausgleich für die erheblichen Zuschüsse der Jahre 2020 und 2021 zu leisten. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags in 4 Jahrestranchen sollte so bemessen werden, dass sie die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet und die Bundesagentur für Arbeit nach den aktuellen Finanzschätzungen weiterhin Rücklagen aufbauen kann, wenn auch in geringerem Umfang als bisher geplant. In den Jahren 2020 bis 2022 habe die Bundesagentur für Arbeit insgesamt rund 18,6 Mrd. EUR für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verausgabt. Diese Leistung gehört demnach nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer. Damit ...

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