Rz. 1

Abs. 2 wurde zum 1.1.2001 aufgehoben durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) und Abs. 1 zum 1.1.2005 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Abs. 1 wurde zum 1.1.2007 neu gefasst durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402). Zugleich wurde der bisherige Abs. 1 zum Abs. 2.

Abs. 1 zum 1.1.2009 geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860).

Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 1 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2563) geändert.

Abs. 1 wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2781) mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben; zugleich wurden die früheren Abs. 2 und 3 zu den Abs. 1 und 2.

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