Rz. 6

Nach Abs. 2 leitet die Einzugsstelle die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese Regelung entspricht im Prinzip der allgemeinen Regelung des § 28k SGB IV, wonach die Einzugsstellen Fremdbeiträge an die zuständigen Stellen weiterzuleiten hat. Nach § 28k Abs. 2 SGB IV haben die Einzugsstellen die Fremdbeiträge einmal jährlich mit den von den einzelnen Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelten abzustimmen und den Arbeitgeber das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung für den Einzug der Umlage erfolgt nach der Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge