Rz. 2

Die Vorschrift regelte seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.1999 die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Aufwendungen für das Insolvenzgeld und den Umfang der zu erstattenden Aufwendungen. Durch die Änderung im Bereich des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes sind für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land oder die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es ausschlaggebenden Einfluss hat, der Unfallversicherungsträger des Landes bzw. der Gemeinde zuständig. Die Änderung in Abs. 1 war nach der Gesetzesbegründung notwendig, um die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger und damit die Erstattungspflicht der betreffenden Unternehmen zur Insolvenzgeldumlage beizubehalten.

 

Rz. 3

Trotz der Rechtsänderung zum 1.1.2009 erfolgt nach wie vor erfolgt die Finanzierung des Insolvenzgeldes im Wege des Umlageverfahrens. Die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ist künftig monatlich zu zahlen. Sie wird nach dem in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Klargestellt wird, dass – wie auch im geltenden Recht – mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen zu finanzieren sind. Die Kosten der Einzugsstellen und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung, die zu den Aufwendungen zählen, werden durch eine Pauschale abgegolten.

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