Rz. 19

Aus der Rechtsprechung des BSG lässt sich die Frage, ob eine Pflicht besteht, im Falle einer Umstellung der Rechtsgrundlage nochmals genau dieselbe Anhörung durchzuführen, wenn diese bereits zu allen in Betracht kommenden Aspekten erfolgt ist, ohne Weiteres beantworten, sodass keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst ist (Bay. LSG, Beschluss v. 6.11.2023, L 7 AS 297/23). Unter welchen Voraussetzungen eine Anhörung zu wiederholen ist, hat das BSG bereits entschieden. Demzufolge (Urteil v. 15.8.2002, B 7 AL 38/01 R) ist nach ordnungsgemäßer Anhörung eine erneute Anhörung nur dann geboten, wenn der Betroffene ansonsten an einer sachgerechten Rechtsverteidigung gehindert ist. Der Beteiligte soll nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen er sich nicht äußern konnte. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nicht voll und ganz identisch sind. Aus dem dargestellten Sinnzusammenhang folgt vielmehr, dass eine nochmalige Anhörung nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist. Diese sind namentlich dann als gegeben zu erachten, wenn die Verwaltung aufgrund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will. Dem BSG zufolge (Urteil v. 26.7.2016, B 4 AS 47/15 R) ist für den Fall, dass sich eine Behörde erstmals im Widerspruchsbescheid auf die innere Tatsache bezieht, dass die betroffene Person die Rechtswidrigkeit des Bescheids zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, weil sie den Ausgangsbescheid noch auf § 48 SGB X gestützt hat, erneut Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme einzuräumen.

 

Rz. 20

Der Austausch der Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von § 48 SGB X zu § 45 SGB X ist jedenfalls dann unschädlich, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind (BSG, Urteil v. 28.2.2022, L 4 AS 128/21, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 15.6.2016, B 4 AS 41/15 R).

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