Rz. 10

Abs. 3 enthält Sonderregelungen. Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieher von Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Insolvenzgeld sowie Qualifizierungsgeld sind Leistungen an Arbeitnehmer außerhalb des Abs. 1, wobei der Arbeitgeber jeweils am Leistungsverfahren in erheblichem Umfang beteiligt ist. Die Zuständigkeit der Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt, die für den Arbeitgeber zuständig ist, hat sich seit vielen Jahren bewährt und wird deshalb ab 1.4.2024 auch für das Qualifizierungsgeld wieder bestimmt. Hintergrund dieser vom Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregelung sind nach der Gesetzesbegründung die geregelte Verfahrensstellung und Verpflichtung des Arbeitgebers zur Berechnung des Qualifizierungsgeldes in § 320 Abs. 1a (vgl. BT-Drs. 20/6518). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist der Gesetzentwurf noch geringfügig redaktionell verändert worden, ohne dass sich der fachliche Inhalt dadurch geändert hätte. Lohnabrechnungsstelle ist der Ort, an dem sich die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer zur laufenden Führung befinden, also nicht nur aufbewahrt werden. Der Sitz eines Dritten ist insoweit nur maßgebend, wenn dieser alle Entgeltunterlagen vollständig und dauerhaft führt, z. B. ein Steuerberater.

 

Rz. 11

Für Erstattungsleistungen nach § 102 Abs. 4 (vom Arbeitgeber allein zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld) ist aus systematischen und ordnungspolitischen Gründen die Agentur für Arbeit zuständig, die auch das Saison-Kurzarbeitergeld und das Wintergeld erbringt. Maßgebend sind auch hier die Kenntnisse der Lohnabrechnungsstelle.

 

Rz. 12

Liegt die Lohnabrechnungsstelle für den Arbeitgeber außerhalb des Bundesgebietes, wird die für den Betriebssitz relevante Agentur für Arbeit zuständig. Abweichend davon ist beim Insolvenzgeld die Agentur für Arbeit in solchen Fällen zuständig, in deren Bezirk das maßgebende Insolvenzgericht seinen Sitz hat (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 13

Die Zuständigkeitsregelung für Transfermaßnahmen, nach der der Betriebssitz des Arbeitgebers maßgebend für die Feststellung der zuständigen Agentur für Arbeit ist (Abs. 2 Satz 3), folgt der Nachweispflicht des Arbeitgebers für das Vorliegen der Förder-/Leistungsvoraussetzungen.

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