Rz. 14

Der Insolvenzverwalter kann kraft seines Amtes nicht die der Agentur für Arbeit eingeräumten Durchsetzungsrechte für ein Auskunftsverlangen nutzen, insbesondere keine Verwaltungsakte erlassen oder das Sozialgericht anrufen. Er hat jedoch denselben Anspruch auf Auskünfte, wie sie nach Abs. 1 der Agentur für Arbeit zustehen. Auch die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter ist öffentlich-rechtlicher Natur.

 

Rz. 15

Der Insolvenzverwalter handelt pflichtgemäß, wenn er die ihm möglichen Anstrengungen unternimmt, um die erforderlichen Auskünfte vom Arbeitgeber, Arbeitnehmern oder sonstigen Personen nach Abs. 2 zu erhalten. Dazu gehört insbesondere ein präzises, auf die konkreten Auskünfte gerichtetes Verlangen.

 

Rz. 16

Gegenstand der Auskunft sind alle Tatsachen, die für die Erstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt werden. Danach ist bereits eine Insolvenzgeldbescheinigung für jeden Arbeitnehmer auszustellen, für den Insolvenzgeld auch nur in Betracht kommt. Die Insolvenzgeldbescheinigung ist ja gerade die Grundlage für die Entscheidung der Agentur für Arbeit darüber, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und in welcher Höhe das ggf. der Fall ist. Dazu werden in der Insolvenzgeldbescheinigung das Arbeitsentgelt, die Sozialversicherungsbeiträge und das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt bescheinigt. Daraus ist ein ggf. dem Arbeitnehmer nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum ersichtlich. Zu bescheinigen sind alle Tatsachen, die von der Bundesagentur für Arbeit auf dem Vordruck "Insolvenzgeldbescheinigung" verlangt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Arbeitsentgelt einschließlich der gesetzlichen Abzüge. Daneben ist auch anzugeben, ob und inwieweit Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Weitergehende Verpflichtungen bestehen nach Abs. 2 nicht, insbesondere sind nicht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Insolvenzgeldverfahrens erforderlich wären. Diese sind allein nach Abs. 1 gegenüber der Agentur für Arbeit zu erteilen.

 

Rz. 17

Kann der Insolvenzverwalter die benötigten Auskünfte nicht erhalten, hat er die zuständige Agentur für Arbeit einzuschalten. Dann obliegt es der Agentur für Arbeit, die benötigten Informationen durch eigene Aktivitäten nach Abs. 1 oder für den Insolvenzgeldverwalter ggf. mit Verwaltungszwang zu beschaffen. Dafür gilt das VwVG. Alternativ müsste der Insolvenzverwalter Leistungsklage gegen Auskunftsverpflichtete vor dem Sozialgericht erheben.

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