0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 8.11.2006 wurde die Vorschrift durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wurden aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 283 regelt die Vorlage- und Veröffentlichungspflicht der Arbeitsmarktstatistiken (§ 281) und der Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (§ 282) sowie die fachliche Weisungsbefugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, ihre Arbeitsergebnisse aus Statistik und Forschung dem BMAS vorzulegen, damit sie im politischen Raum nutzbar gemacht werden können. Das Forschungsprogramm ist zuvor bereits mit dem BMAS abgestimmt worden (vgl. § 282 Abs. 1 Satz 2). Für die Wahl einer geeigneten Form für die Veröffentlichung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Nach Abs. 1 Satz 2 obliegt es der Bundesagentur für Arbeit, ihre Kapazitäten so einzuplanen und Ressourcen in einem ausreichenden Umfang vorzuhalten, dass kurzfristiger arbeitsmarktpolitischer Informationsbedarf, z. B. im Zuge von Gesetzgebungsverfahren, Interventionen des BMAS oder zur Ausrichtung der eigenen Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden kann.

Abs. 2 räumt dem BMAS Weisungsbefugnis gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ein.

Mit § 283 vergleichbare Regelungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, für die die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Leistungsträger ist, enthält § 53 Abs. 2 und 3 SGB II.

2 Rechtspraxis

2.1 Vorlage- und Veröffentlichungspflicht

 

Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat die von ihr erstellten Arbeitsmarktstatistiken und Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung initiativ und ohne Rücksicht auf periodische Zeiträume unmittelbar vorzulegen, nachdem die jeweiligen Statistiken erstellt oder Forschungsergebnisse erzielt worden sind. Diese Verpflichtung obliegt der Bundesagentur für Arbeit auch gegenüber dem BMAS, soweit behinderte und schwer behinderte Menschen davon berührt sind, weil nach der Ressortverteilung seit der 16. Legislaturperiode das BMG nur noch für Gesundheit und Pflege zuständig ist, das BMAS hingegen auch für die Teilhabe behinderter Menschen am Erwerbsleben.

 

Rz. 4

Ihre Ergebnisse aus Statistik und Forschung hat die Bundesagentur für Arbeit in eigener Verantwortung und Zuständigkeit in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Insbesondere an den Arbeitsmarktstatistiken besteht ein reges öffentliches Interesse. Es bleibt der Bundesagentur für Arbeit unbenommen, auch im Rahmen von Presseveranstaltungen über die Ergebnisse zu informieren. Darüber hinaus stehen der Bundesagentur für Arbeit recht unterschiedliche Möglichkeiten des Vertriebs zur Verfügung. Soweit die Bundesagentur für Arbeit amtlich tätig wird, veröffentlicht sie ihre Ergebnisse, insbes. Geschäftsstatistiken, in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA).

 

Rz. 5

Bei ihren Veröffentlichungen hat die Bundesagentur für Arbeit einerseits kostenbewusst vorzugehen; andererseits muss sie auch regionalen Informationsbedarf abdecken. Dafür steht ihr das bundesweit verzweigte engmaschige Dienststellennetz zur Verfügung. Bundesweit bedeutsame Statistiken und Forschungsergebnisse werden zweckmäßigerweise durch die Zentrale in Nürnberg veröffentlicht, insbesondere den Medien zugänglich gemacht. Für bestimmte Wirtschaftsregionen oder politische Gliederungen (Bundesländer) können die Regionaldirektionen in die Pflicht genommen werden, während die Agenturen für Arbeit und die besonderen Dienststellen den örtlichen Informationsbedarf abdecken. Einzelne Regionaldirektionen erstrecken sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer, dementsprechend ist bei den Veröffentlichungen zu differenzieren. Vor Ort besteht ein besonderes Interesse an Pendlerströmen der Erwerbstätigen durch die lokale Politik.

 

Rz. 6

Ein modernes Dienstleistungsunternehmen wird einerseits eine breite Palette insbesondere an Statistiken anbieten und ein Data Warehouse betreiben, um individuellen Informationsbedürfnissen Rechnung tragen zu können. Im Data Warehouse kann sich der Anwender aus dem Datenbestand seine Statistik nach den gewünschten Kriterien selbst zusammenstellen. Bei Forschungsergebnissen wird es darauf ankommen, den Gesamtbestand anwenderfreundlich zur Verfügung zu stellen, z. B. auch mit tief greifenden Stichwortverzeichnissen.

 

Rz. 7

Derartige Angebote setzen eine Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit voraus, die vor allem auch Downloads erlaubt. Ein solches Angebot ist gegenüber der Bearbeitung von Einzelanfragen und ggf. Postversand wesentlich preisgünstiger.

 

Rz. 8

Eine weitere Möglichkeit liegt darin, häufig oder allgemein nachgefragte Statistiken sowie regelmäßig wiederkehrende Schriften über Forschungsergebnisse als Newsletter anzubieten, der periodisch oder anlassbezogen über das Internet übermittelt werden kann. Dadurch werden die tatsächlichen Interessenten...

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