Rz. 19

Abs. 2 Satz 2 schreibt für den Regelfall betriebliche Lernphasen als Bestandteil der Weiterbildungsmaßnahme vor. Damit wird insbesondere das Ziel verfolgt, arbeitsmarktnahe praktische Erfahrungen in die Maßnahme einzubinden und den Kontakt der Teilnehmer zur betrieblichen Wirklichkeit herzustellen. Daneben ist seit dem 1.8.2016 die Vermittlung von Grundkompetenzen vorzusehen, wenn dies für den Wiedereingliederungserfolg förderlich ist. Der Gesetzgeber sieht es als Aufgabe der Bildungsanbieter, im Rahmen der Maßnahmekonzeption beruflicher Weiterbildung zielgruppenadäquate Qualifizierungserfordernisse zu berücksichtigen (vgl. § 3 AZAV). Die Regelungen zur Zulassung beruflicher Weiterbildungsangebote berücksichtigen bereits eine Kombination von berufsqualifizierenden und allgemeinbildenden Inhalten, die individuellen und arbeitsmarktpolitischen Bedarfen gleichermaßen Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 18/8042). Die Ergebnisse der PIAAC-Studie hätten deutlich gemacht, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Deutschland im internationalen Vergleich nur über durchschnittliche Grundkompetenzen verfügt. Bei Langzeitarbeitslosen, älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmern sind die Kompetenzwerte auch im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. Die Aufnahme der Vermittlung von Grundkompetenzen in Abs. 2 Satz 2 soll das Bewusstsein von Bildungsanbietern und fachkundigen Stellen für die arbeitsmarktliche und berufliche Bedeutung von Grundkompetenzen schärfen und einen Beitrag dazu leisten, dass bei der Konzeption berufsbezogener Weiterbildungslehrgänge für den betroffenen Personenkreis die Vermittlung von Grundkompetenzen stärker berücksichtigt wird. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass gleichwohl auch weiterhin solche Maßnahmen von einer Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermitteln (vgl. aber Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, seit dem 1.7.2023 in erweiterter Neufassung). Grundkompetenzen unterstützen Menschen im erwerbsfähigen Alter insbesondere dabei, das Arbeitsleben im Berufsalltag erfolgreich zu durchlaufen und sich eigenständig weiterzubilden. Darunter fallen das Lesen, das Schreiben und der mündliche Ausdruck in der Muttersprache (bzw. für die berufliche Weiterbildung die deutsche Sprache), Grundkenntnisse der Mathematik sowie die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

 

Rz. 20

Da Nach- und Anerkennungspraktika von der Förderung der beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen sind (vgl. Abs. 5), können betriebliche Lernphasen dazu dienen, solchen Praktika entsprechende Fertigkeiten zu erlernen.

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