Rz. 9

Der Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 165 Abs. 1 Satz 5 (vgl. Komm. zu § 165). Dort sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion dargestellt, nach der die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart gilt. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt die Entgeltumwandlung hinsichtlich des Anspruchsübergangs ebenfalls als nicht vereinbart. Der umgewandelte Entgeltbestandteil geht deshalb auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie kann ihn dann im Insolvenzverfahren und darüber hinaus gegen den Arbeitgeber geltend machen.

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