0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Bei Inkrafttreten des SGB III war der Inhalt der Vorschrift in § 183 geregelt. Abs. 1 wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Hiermit wurden Kollisionsnormen für Insolvenzfälle mit Auslandsbezug eingeführt und eine Regelungslücke zum Entgeltbegriff in der Freistellungsphase bei flexiblen Arbeitszeitregelungen geschlossen. Abs. 1 Satz 5 ist durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 eingefügt worden.

 

Rz. 2

In seiner jetzigen Fassung ist § 165 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen § 183 sind Anpassung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 105). Darüber hinaus sind der bisherigen Sätze 3 bis 5 in Abs. 1 in einen neuen Abs. 2 überführt worden, ohne dass sich dadurch inhaltliche Änderungen ergeben haben. Die bisherigen § 183 Abs. 2 bis 4 sind nun in § 165 Abs. 3 bis 5 normiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 165 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld abschließend. Das Insolvenzgeld dient dem Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen der §§ 165 ff. bestehen nicht (BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a AL 61/06 R).

2 Rechtspraxis

2.1 Grundtatbestand (Abs. 1)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er im Inland beschäftigt war und im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses hat. Ein Wohnsitz im Inland ist nicht Voraussetzung für die Insolvenzgeldgewährung. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz hat der Gesetzgeber auf die Entwicklung der Rechtsprechung reagiert. In seiner neueren Rechtsprechung ging das BSG (Urteil v. 29.6.2000, B 11 AL 35/99 R) davon aus, dass bei einem deutschen Insolvenzereignis grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden sei. Damit wäre für im Ausland bei deutschen Unternehmen Beschäftigte auch dann das deutsche Insolvenzrecht anzuwenden gewesen, wenn sie vollständig dem ausländischen Sozialrecht unterlägen. Andererseits würde die ausländische Entgeltforderung in aller Regel nicht auf den deutschen Träger übergehen. Nunmehr ist eine klare Zuständigkeitsabgrenzung geschaffen worden. Die Beschränkung auf Inlandsbeschäftigungen verhindert die Einbeziehung ausländischer Beschäftigungsverhältnisse bei inländischen Insolvenzereignissen in den Schutzbereich der Vorschrift. Sie geht einher mit dem neu eingeführten Schutz inländischer Beschäftigungsverhältnisse bei ausländischen Insolvenzereignissen. Eine Inlandsbeschäftigung liegt auch bei einer Entsendung i. S. d. § 4 SGB IV vor.

 

Rz. 5

Arbeitnehmer i. S. d. Vorschrift sind versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 25 Abs. 1 (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte) und Heimarbeiter gemäß § 13. Es gilt der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (Kühl, in: Brand, SGB III, § 165 Rz. 9; Schmidt, in: NK-SGB III, § 165 Rz. 6). Für Auszubildende hat das BAG ausdrücklich klargestellt, dass diese Arbeitnehmer i. S. d. § 165 sind (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 511/16). Auch geringfügig Beschäftigte werden von § 165 erfasst. Ausgenommen sind Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und den Heimarbeitern gleichgestellte Personen. Personen, die erwerbsmäßig allein oder ausschließlich mit ihren Familienangehörigen arbeiten, sind im Allgemeinen als Heimarbeiter anzusehen. Auch versicherungsfreie Personen können zu den Arbeitnehmern i. S. d. Insolvenzgeldregelungen gehören. Insbesondere haben auch Studenten, Schüler und geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld. Für alle ab dem 1.1.2005 aufgenommenen Beschäftigungen entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt, § 7a SGB IV. An diese Feststellung ist die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden, § 336 SGB III. In Fällen, in denen eine Feststellungsentscheidung nach § 7a SGB IV nicht vorliegt, ist die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich von den Agenturen für Arbeit zu prüfen. Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie nach dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Ein entsprechender Arbeitsvertrag verstößt weder gegen die §§ 165 ff. SGB III noch gegen die §§ 134 und 138 BGB (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.3.2018, l 7 AL 71/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.2.2009, L 8 AL 4096/06, Fachliche Weisung der BA, Stand: 20.12.2017).

 

Rz. 6

Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH gehören dann zum berechtigten Personenkreis, wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Gesellschafter

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