Rz. 22

Abs. 2 Nr. 4 geht von der Überlegung aus, dass ein Arbeitnehmer in einem 2. Dienstverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert wird. Beim Teil-Alg soll die Lohnsteuerklasse den Steuerabzug bei der Berechnung des Leistungsentgelts bestimmen, die für das verlorene Beschäftigungsverhältnis zuletzt maßgebend war. Damit hat es der Arbeitnehmer in der Hand, durch Änderung der Lohnsteuerklasse vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit die maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beeinflussen. Nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit könnte er durch erneute Änderung der Lohnsteuerklasse für die weiterhin ausgeübte Beschäftigung eine niedrigere Besteuerung wegen der veränderten Lohnsteuerabzugsmerkmale erreichen.

 

Rz. 23

Die Besonderheiten des Teil-Alg verbieten nicht eine entsprechende Anwendung des § 153 Abs. 2. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der verlorenen Beschäftigung um die Haupt- oder die Zweitbeschäftigung gehandelt hat. Hat der Arbeitslose die Hauptbeschäftigung verloren, für die die günstigere Lohnsteuerklasse die Lohnsteuerabzugsmerkmale bestimmt hat, ergeben sich insoweit keine Besonderheiten zum Regel-Alg. Hat der Teilarbeitslose hingegen die Zweitbeschäftigung mit Lohnsteuerklasse VI verloren, bleibt eine Änderung der Lohnsteuerklasse für die Lohnsteuerabzugsmerkmale unbeachtlich, weil mangels weiterer Beschäftigung auf der für die weiterhin ausgeübte Beschäftigung maßgebenden Lohnsteuerkarte die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse VI nicht vorliegen.

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