Rz. 7

Die Regelung zur Anwartschaftszeit für das Teil-Alg nach Abs. 2 Nr. 2 lehnt sich systematisch an die Regelungen der §§ 142 (Anwartschaftszeit), 143 (Rahmenfrist) für das Alg an. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass das Teil-Alg sich allein auf den Verbleib einer von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen bezieht. Andere Versicherungspflichtzeiten, etwa der Bezug von Sozialleistungen, können einen Anspruch auf Teil-Alg nicht begründen. Die Anwartschaftszeit bezieht sich nicht allein auf die verlorene "zweite" versicherungspflichtige Beschäftigung. Vielmehr müssen innerhalb der Rahmenfrist beide versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nebeneinander ausgeübt worden sein. Tage, an denen nur eine Beschäftigung ausgeübt wurde, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Schon nach dem Wortlaut des Abs. 2 Nr. 2 können Zeiten, in denen nur eine einzige Beschäftigung ausgeübt wurde, nicht in die Berechnung der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg einbezogen werden. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Teil-Alg aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entstehen kann, wenn in dieser Beschäftigung die Arbeitszeit reduziert wird. Das Ergebnis wird gestützt durch den insoweit begrenzten Schutzzweck der Regelung (BSG, Urteil v. 13.3.2018, B 11 AL 23/16). Teilarbeitslosigkeit soll nur zu Ansprüchen führen, wenn und solange mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt worden sind, von denen eine entfällt, während die andere fortgeführt wird. Die weitere Ausübung dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung soll für einen begrenzten Zeitraum jedenfalls für einen Anspruch auf Teil-Alg nicht anspruchsvernichtend sein. Der Gesetzgeber hat das Teil-Alg demnach als eine eigenständige Leistungsart ausgestaltet. Es ist durch ein eigenes Stammrecht gekennzeichnet. Die Berücksichtigung nur einer einzigen, nicht neben einer weiteren ausgeübten Tätigkeit bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für Teil-Alg würde dem BSG zufolge zudem zu kaum lösbaren Problemen bei der Bemessung des Teil-Alg führen.

Diese Besonderheit wirkt sich auch auf die Bemessung aus.

 

Rz. 8

Die Regelrahmenfrist beträgt 2 Jahre. Sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der bereits einmal die Anwartschaftszeit für das Teil-Alg erfüllt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.6.2018, L 11 AL 49/17). Diese Regelung bezieht sich aber allein auf die Beschäftigung in Teilzeit, die vor dem früheren Anspruch verlorengegangen ist (vgl. BSG, Urteil v. 17.11.2005, B 11a AL 1/05 R). Eine während des Bezugs von Teil-Alg fortgeführte Beschäftigung wird vom Abschnitt der Rahmenfrist nicht erfasst, wenn die andere, verlorengegangene Beschäftigung den Anspruch auf Teil-Alg begründet hat. Nur diese verlorengegangene Beschäftigung kann nicht erneut zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg dienen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Teilzeitbeschäftigung, die in der Vergangenheit nach ihrem Verlust einen Anspruch auf Teil-Alg begründet hat, später als die Beschäftigung angesehen werden kann, die zwar nicht selbst zu einem erneuten Anspruch auf Teil-Alg führt, aber die der Arbeitslose neben der nunmehr verlorenen anderen Beschäftigung ausgeübt hat (und damit zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit mit heranziehen kann).

 
Praxis-Beispiel
 
1.1.2021 – 30.9.2023 Beschäftigung 20 Std. Firma A
1.1.2021 – 31.12.2021 Beschäftigung Firma B
1.1.2022 – 31.1.2022 Beschäftigung Firma C
1.2.2022 Teilarbeitslosigkeit; anspruchsbegründende Beschäftigungen bei den Firmen B und C  
1.2.2022 – 30.6.2022 Teil-Alg  
1.7.2022 – weiterhin Beschäftigung 20 Std. Firma D
1.10.2023 Teilarbeitslosigkeit; anspruchsbegründende Beschäftigung bei der Firma A  

Für den Anspruch auf Teil-Alg ab 1.2.2022 dienten die Beschäftigungen bei den Firmen B und C, die neben der Beschäftigung bei der Firma A ausgeübt wurden.

Für den Anspruch auf Teil-Alg ab dem 1.10.2023 dient die Beschäftigung bei der Firma A, die neben der Beschäftigung bei der Firma D ausgeübt wurde.

Die nach § 143 Abs. 3 maßgebenden Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld werden nicht in die Rahmenfrist eingerechnet. Zur Bildung der Rahmenfrist vgl. die Komm. zu § 143.

 

Rz. 9

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der Rahmenfrist 2 versicherungspflichtige Beschäftigungen für mindestens 12 Monate nebeneinander ausgeübt worden sind. Dabei muss es sich nicht durchgehend um dieselben Beschäftigungen handeln. § 142 Abs. 1 Satz 2 gilt in Bezug auf das Teil-Alg entsprechend; gleichwohl können diese Zeiten für das Alg herangezogen werden. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 142.

Ausgeübt wird eine Beschäftigung, wenn sie tatsächlich wahrgenommen wird. Für den Anspruch auf Teil-Alg genügt es deshalb nicht, wenn zwar ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, aber das bestehende Direktionsrecht nicht in der Weise ausgeübt wurde, dass der Teilarbeitslose tatsächlich Arbeitsleistung gegen...

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