Rz. 100

Auch im Falle eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, durch das der Arbeitslose Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt hat, muss das Verhalten des Arbeitnehmers hierfür ursächlich gewesen sein. Das ist bei verhaltensbedingten Kündigungen meist der Fall.

 

Rz. 101

Hatte der Arbeitgeber mehrere Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, kommt es darauf an, dass gerade das arbeitsvertragswidrige Verhalten die Kündigung rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, wurde Arbeitslosigkeit durch das Verhalten nicht i. S. d. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 schuldhaft herbeigeführt. Kausalität kann dann nicht auf das arbeitsvertragswidirge Verhalten gestützt werden. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (als wesentliche Bedingung) sperrzeitrelevant ist, z. B. eine die einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses verdeckende arbeitgeberseitige Kündigung.

Kausalität liegt nach überwiegender Auffassung in der Literatur auch dann nicht vor, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert oder nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis überführt wird. Eine nationale Regelung, die den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch einen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht durch eine Entschädigung wegen der Nichtumwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes ahndet, sondern mit einer Entschädigung bis zum 12-fachen Monatsverdienst und vollständiger Schadenswiedergutmachung bei Nachweis entgangener Anstellungsmöglichkeiten, steht europäischem Recht nicht entgegen (vgl. Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang zur RL 1999/70/EG v. 28.6.1999).

 

Rz. 102

Wirkt sich das arbeitsvertragswidrige Verhalten während eines befristeten Arbeitsverhältnisses erst nach dessen Verlängerung aus, ist das Verhalten nicht arbeitsvertragswidrig i. S. des Sperrzeitrechts. Dahinter steht, dass ein Arbeitgeber selbst – wie der Arbeitnehmer – nicht nur an die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Kündigungsmöglichkeiten gebunden ist, sondern darüber hinaus Recht und Gesetz zu beachten hat. Ist ihm die Lösung des Arbeitsverhältnisses aus rechtlichen Gründen verwehrt, kann die Agentur für Arbeit das arbeitsvertragswidrige Verhalten sperrzeitrechtlich nicht zum Anlass dafür nehmen. Auch insoweit handelte es sich um einen hypothetischen Geschehensablauf, der einer Sperrzeitentscheidung in solchem Zusammenhang nicht zugrunde gelegt werden darf.

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