Rz. 6

Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70) schließt im Regelfall das Vorliegen von Arbeitslosigkeit i. S. d. Vorschriften über das Alg aus; es kommt zu keiner Anspruchskonkurrenz. Lediglich in Sonderfällen könnte der Arbeitslose verfügbar sein, weil er nicht an der Maßnahme teilnimmt (z. B. während Ferienzeiten). Für diese Fälle wird eine Doppelleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Ob und inwieweit Sonderregelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose die Höhe der Leistungen für diesen Personenkreis günstiger ausgestalten ist belanglos. In der Verwaltungspraxis entscheidet die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit über den Ruhenstatbestand.

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