0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) unter der Überschrift "Berechnung und Leistung" neu gefasst worden. Die Entgeltbestimmungen des § 134 gehen – soweit sie beibehalten werden – ab 2005 in § 131 neu ein.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 134 nach § 154 überführt. Dabei wurde sie zwar als § 154 neu gefasst, aber im Wortlaut tatsächlich nicht verändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Zeiteinheiten, für die das Arbeitslosengeld (Alg) zu berechnen bzw. zu leisten ist. Dabei ist nicht zwischen dem Alg bei Arbeitslosigkeit und dem Alg bei beruflicher Weiterbildung zu differenzieren. Diese Ansprüche unterscheiden sich nur durch ihren Anlass. Berechnung und Leistung sind jeweils für den Kalendertag vorzunehmen. Für einen vollen Kalendermonat zu zahlendes Alg betrifft 30 "Tagessätze". Durch die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2012 hat die Regelung weder im Wortlaut noch im materiell-rechtlichen Gehalt eine Änderung erfahren.

2 Rechtspraxis

2.1 Berechnung des Arbeitslosengeldes

 

Rz. 3

Das Alg ist kalendertäglich zu berechnen. Daraus ergibt sich ein täglicher Leistungssatz. Dadurch werden insbesondere taggenaue Änderungen der Leistungshöhe transparent, die innerhalb eines Kalendermonats eintreten, für den das Alg monatlich nachträglich ausgezahlt wird.

 

Rz. 4

Der Berechnung des konkreten kalendertäglichen Alg liegt das Bemessungsentgelt zugrunde. Dieses ist nach §§ 151, 152 zu bestimmen. Auch das Bemessungsentgelt wird kalendertäglich bestimmt. Das Bemessungsentgelt drückt das berücksichtigungsfähige Bruttoeinkommen aus den Versicherungspflichtzeiten im Bemessungszeitraum aus. Dieses ist nach Maßgabe des § 153 zu bereinigen. Ergebnis ist das Leistungsentgelt, das pauschaliert das dem Alg zugrunde liegende Nettoentgelt angibt.

 

Rz. 5

Ein Hundertstel des täglichen Leistungsentgelts nach § 153 ist mit der Entgeltersatzquote nach § 149 (60, bei Arbeitslosen mit Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 4 oder 5 erhöht auf 67) zu vervielfachen. Nicht volle Beträge sind nach Maßgabe des § 338 Abs. 2, also kaufmännisch, zu runden.

2.2 Leistung des Arbeitslosengeldes

 

Rz. 6

Alg wird kalendertäglich geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein täglicher Leistungssatz. Damit ist nicht die Auszahlung geregelt. Das Alg wird monatlich nachträglich für einen (ganzen oder teilweisen) Kalendermonat ausgezahlt.

 

Rz. 7

Satz 2 bestimmt, dass das Alg für einen vollen Kalendermonat mit 30 Leistungssätzen anzusetzen ist. Das ist nur der Fall, wenn für jeden Kalendertag des Kalendermonats die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, der Erfüllung des Anspruchs also weder ein Ruhen (§§ 156 bis 159) noch eine Versagung oder Entziehung des Anspruchs (§ 66 SGB I) entgegensteht. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob der Kalendermonat 30, 31, 29 oder 28 Kalendertage enthält.

 

Rz. 8

Liegen die Leistungsvoraussetzungen nicht für alle Kalendertage eines Kalendermonats vor, ist der Zahlbetrag anhand der Anzahl der Kalendertage zu ermitteln, für die die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel
  • Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 10. Juli vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 10 zu ermitteln.
  • Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 30. Juli vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 30 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich auf den Zahlbetrag für den Kalendermonat nicht aus. Umgekehrt wird kein höherer Betrag an Alg geleistet, wenn ein Kalendermonat nicht 30, sondern 31 Kalendertage enthält.
  • Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 27. Februar vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 27 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich bei der Auszahlungssumme so aus, dass sich der Zahlbetrag um 3 tägliche Leistungssätze vermindert. Das würde auch auf einen Zeitraum vom 1. bis 28. Februar in einem Schaltjahr (z. B. 2012, 2016) zutreffen, allerdings vermindert sich der Zahlbetrag nur um 2 tägliche Leistungssätze. Umgekehrt werden für den Regelmonat Februar 30 Tagessätze ausgezahlt, obwohl der Monat nur 28 bzw. 29 Kalendertage aufweist.
 

Rz. 9

Eine Leistungsänderung ist taggenau zu berücksichtigen. Für den Kalendermonat ist ein Betrag zu leisten, der der Summe aus den Produkten der verschiedenen täglichen Leistungssätze mit der Anzahl der Kalendertage mit vorliegenden Leistungsvoraussetzungen entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Der tägliche Leistungssatz beträgt vom 1. bis 15. September 20,00 EUR und vom 16. bis 30. September 15,00 EUR. Der Auszahlungsbetrag setzt sich aus den Teilbeträgen 15 × 20,00 EUR (= 300,00 EUR) und 15 × 15,00 EUR (= 225,00 EUR) zusammen. Es werden 525,00 EUR für September gezahlt.

 

Rz. 10

Liegen die Leistungsvoraussetzungen für einen Leistungstag in einem Kalendermonat mit 31...

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