Rz. 6
Alg wird kalendertäglich geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein täglicher Leistungssatz. Damit ist nicht die Auszahlung geregelt. Das Alg wird monatlich nachträglich für einen (ganzen oder teilweisen) Kalendermonat ausgezahlt.
Rz. 7
Satz 2 bestimmt, dass das Alg für einen vollen Kalendermonat mit 30 Leistungssätzen anzusetzen ist. Das ist nur der Fall, wenn für jeden Kalendertag des Kalendermonats die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, der Erfüllung des Anspruchs also weder ein Ruhen (§§ 156 bis 159) noch eine Versagung oder Entziehung des Anspruchs (§ 66 SGB I) entgegensteht. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob der Kalendermonat 30, 31, 29 oder 28 Kalendertage enthält. Einer Klage auf Alg für den 1.5. fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn Alg für 30 Tage bereits bewilligt worden ist. Mit der Bewilligung von Alg für den 1.5. gehen auch keine ersichtlichen sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile einher (BSG, Urteil v. 15.2.2023, B 11 AL 39/212 R).
Rz. 8
Liegen die Leistungsvoraussetzungen nicht für alle Kalendertage eines Kalendermonats vor, ist der Zahlbetrag anhand der Anzahl der Kalendertage zu ermitteln, für die die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 10.7. vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 10 zu ermitteln.
- Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 30.7. vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel "Täglicher Leistungssatz" × 30 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich auf den Zahlbetrag für den Kalendermonat nicht aus. Umgekehrt wird kein höherer Betrag an Alg geleistet, wenn ein Kalendermonat nicht 30, sondern 31 Kalendertage enthält.
- Die Leistungsvoraussetzun...