0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt für die Aktivitäten der Agenturen für Arbeit zur Vermittlung in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse fest, wer als Ausbildung- oder Arbeitsuchender anzusehen ist und deshalb in die Vermittlungsbemühungen einbezogen wird.

Mit der Regelung werden die Begriffe Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende für das SGB III definiert. Diese Definitionen gelten überall dort, wo im SGB III einer der Begriffe verwendet wird und darüber hinaus im nachgeordneten Recht der Arbeitsförderung. Damit verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Arbeitsförderungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten, die Begriffsdefinitionen müssen nicht bei jeder Erwähnung des Begriffes erneut in das Gesetz aufgenommen werden. Außerdem gelten einheitliche Begriffe im Arbeitsförderungsrecht; Abweichungen von der Grunddefinition müssen als solche besonders kenntlich gemacht werden. Das trägt zur Rechtsklarheit für die Anwender bei. An anderen Stellen im Gesetz werden auch die Begriffe "junge Menschen" und "Erwachsene" verwendet, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1).

Ausbildungsuchender ist nach Satz 1 jede Person, die eine Berufsausbildung sucht; Arbeitsuchender ist hingegen nach Satz 2 nur derjenige, der eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht. Damit hebt die Begriffsdefinition auf das Versicherungsrecht ab. Satz 3 dehnt die Definitionen auf den Personenkreis aus, der bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. Inhaltlich ist dadurch klargestellt, dass Ausbildung- und Arbeitsuchende auch selbständig tätige Personen sein können. Damit verdeutlicht das Gesetz, dass es in erster Linie auf eine Zukunftsbetrachtung ankommt, mit der vereinfachend zum Ausdruck gebracht wird, dass die Agenturen für Arbeit in Versicherungspflichtverhältnisse vermitteln.

Die Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 war redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Rechts war damit nicht verbunden.

2 Rechtspraxis

2.1 Gemeinsamkeiten

 

Rz. 3

§ 15 gibt vor, welche Personen durch die Agenturen für Arbeit zu vermitteln sind. Unter Vermittlung ist das Zusammenführen von Arbeitgebern mit Ausbildung bzw. Arbeit suchenden Menschen zur Begründung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu verstehen. Arbeit- und Ausbildungsuchende müssen nicht arbeitslos i. S. v. § 16 sein.

 

Rz. 4

Die Definitionen sind schlicht gehalten und umfassend zu verstehen, es gelten keine zusätzlichen Bestimmungen oder Einschränkungen für spezifische Personenkreise, auf den derzeitigen Status kommt es nicht an. Ob eine Vermittlung im Inland oder in das Ausland angestrebt wird, ist unerheblich. In welchem Umfang Vermittlungswünschen nachgekommen werden kann, hängt vom Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit ab.

 

Rz. 5

Vermittlungsberechtigt in diesem Sinne sind also z. B. auch Hausfrauen, Schulabsolventen, Selbständige oder stationär untergebrachte Personen sowie Ausländer. Die von den Agenturen für Arbeit zu beachtenden allgemeinen Vermittlungsgrundsätze (vgl. § 36) gewährleisten, dass es dadurch nicht zu rechts- oder sittenwidrigen Handlungen der Arbeits- und Ausbildungsvermittler in den Agenturen für Arbeit kommen kann. Die Beschäftigung ausländischer Ausbildung- oder Arbeitsuchender kann genehmigungspflichtig sein.

2.2 Ausbildungsuchende

 

Rz. 6

Ausbildungsuchende sind nach Satz 1 Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Sie werden demnach durch Vermittlung nicht automatisch zu Auszubildenden i. S. d. § 14, die einen Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG abgeschlossen haben. Berufsausbildung i. S. d. § 15 geht darüber hinaus und erfasst jegliche Ausbildung in Betrieben (oder nach gleichen Grundsätzen außerbetrieblich) zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen (vgl. auch § 19 BBiG), z. B. auch Volontär- und Praktikantenstellen. Auf die Möglichkeit der Förderung der Berufsausbildung, insbesondere mit Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe, kommt es nicht an. Nach anderer Auffassung erfasst Satz 1 nur Berufsausbildungen i. S. v. § 1 Abs. 3 BBiG. Eine weitergehende Auslegung führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten, weil z. B. teilweise nur auf eine Ausbildung vorbereitet werde.

 

Rz. 7

Vermittlung in eine berufliche Ausbildung beschränkt sich nicht auf die Erstausbildung. Zwischenzeitlich kann in Ausnahmefällen auch eine Zweitausbildung mit BAB gefördert werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung handelt. Die Förderung von Arbeitnehmern in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB III, z. B. einer Umschulung,...

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