Rz. 10

Abs. 3 trifft eine gesetzliche Regelung, mit der die ständige Rechtsprechung des BSG, Verfügbarkeit könne nur angenommen werden, wenn es keiner gestaltenden Entscheidung bedarf, um eine Beschäftigung aufnehmen zu können (vgl. Komm. zu § 138), für die Teilnahme an nicht nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen gegenstandslos wird. Die Regelung ist zum 1.1.2004 eingefügt worden und soll die Eigeninitiative der Arbeitslosen, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten den Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen, fördern. Unerheblich ist, ob die besuchten Maßnahmen mit der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III vergleichbar sind. In der Literatur wird vertreten, dass soziale Betreuungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose nicht dem Abs. 3 unterfallen; insbesondere müssten § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 erfüllt werden, um Verfügbarkeitsunschädlichkeit annehmen zu können. Der Begriff der Maßnahme i. S. v. Abs. 3 ist weit auszulegen. In Abgrenzung zur Erstausbildung muss sie der Weiterbildung dienen (vgl. SG Berlin, Urteil v. 15.3.2013, S 70 AL 6080/12 WA).

 

Rz. 11

Die Fiktion der Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitslose im Falle einer Integrationschance die Maßnahme aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger sofort beenden kann und seine Bereitschaft dazu erklärt. Der Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Agenturen für Arbeit gewährleistet insoweit nur, dass die notwendigen Erklärungen abgegeben und die Maßnahmebedingungen eingesehen werden können. Wird die Zustimmung der Agentur für Arbeit als Verwaltungsakt betrachtet, erledigt sie sich jedenfalls mit Ablauf der Maßnahme durch Zeitablauf (SG Berlin, Urteil v. 15.3.2013, S 70 AL 6080/12). Daneben muss gewährleistet sein, dass der Arbeitslose auch während der Teilnahme Vorschläge der Agentur für Arbeit aufgreifen und z. B. Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern absolvieren kann. Darüber ist eine Prognose anzustellen.

 

Rz. 12

§ 164 Nr. 3 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, zur Zustimmung durch die Agentur für Arbeit Näheres zu bestimmen. Diese Anordnungsermächtigung dürfte überflüssig sein.

 

Rz. 12a

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit nach Abs. 3 ist nicht mit der Zustimmung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gleichzusetzen (VG Sigmaringen, Urteil v. 1.2.2012, 1 K 2148/11).

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