Rz. 15

Aufgrund des § 32b Abs. 3 EStG hat die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Finanzverwaltung jährlich eine Meldung über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen und des Leistungszeitraumes unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für jeden Leistungsempfänger elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres abzugeben (vgl. auch die Übermittlungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Rückzahlungen sind zu berücksichtigen. Die Meldung dient der Umsetzung des steuerlichen Progressionsvorbehaltes bei Bezug von Alg durch die Finanzämter.

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