Rz. 3

Begünstigt von der Vorschrift sind Menschen mit Behinderungen (§ 19), die auswärtig untergebracht sind. Die auswärtige Unterbringung muss wegen einer Maßnahme oder Leistung der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen (vgl. Komm. zu § 117).

2.1 Anderweitige auswärtige Unterbringung

 

Rz. 4

Eine anderweitige auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer sonstigen besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen untergebracht ist und zugleich die bisherige Unterkunft für die Maßnahmeteilnahme nicht genutzt werden kann (Beispiel: Der Teilnehmer einer behinderungsspezifischen beruflichen Weiterbildung benötigt am Ausbildungsort für die Maßnahmedauer eine neue Wohnung). Es muss sich also um eine weitere Wohnung handeln, die bisherige Wohnung muss jedoch fortbestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die bisherige Unterbringung in der Unterkunft der Eltern oder eines Elternteils erfolgte oder eine eigene Wohnung bereits bestand. Es muss also neben der eigentlichen Hauptunterkunft eine weitere Wohnung anlässlich aller in § 117 aufgezählten besonderen Leistungen erforderlich sein.

 

Rz. 5

Übernahmefähig sind auch Fälle, bei denen eine bereits in Anspruch genommene anderweitige Unterbringung für einen Maßnahmeteil, eine betriebliche Qualifizierungsphase oder ein zeitlich befristetes Praktikum mit der bisherigen Wohnung nicht realisiert werden kann und es deshalb einer weiteren Unterkunft an einem anderen Ort bedarf. Zudem kann die erste anderweitige Unterkunft für diese zeitlich befristete Dauer nicht gekündigt werden oder die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der kurzen Dauer ist nicht sinnvoll, weil sie nach der zeitlich befristeten Phase wieder genutzt werden soll. Erfasst sind somit weitere auswärtige Unterbringungen, die von dem Menschen mit Behinderungen zusätzlich und nur für eine begrenzte Dauer angemietet wurden.

 

Rz. 6

Eine auswärtige andere Unterkunft ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Entfernung z. B. zum Maßnahmeort oder Praktikumsbetrieb nicht zumutbar ist oder faktisch realisiert werden kann. Hierzu können die allgemeinen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zur zumutbaren Beschäftigung als Orientierung herangezogen werden. Nach § 140 Abs. 4 wäre eine Pendelzeit von 2,5 Stunden für eine Vollzeittätigkeit zumutbar. 2 Stunden bei einer Tätigkeit von weniger als 6 Stunden. Aus behinderungsbedingten Gründen sollte hiervon abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen nicht selbstständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann und auf ständige Hilfe angewiesen ist. Gleiches gilt für extern organisierte Hin- und Rückfahrten durch Anbieter oder Angehörige.

 

Rz. 7

Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der Bedarfssätze für anderweitige Unterbringungen beim Ausbildungsgeld nach §§ 123 Nr. 3, 124 Nr. 3 bereits Kosten für Unterkunft und Verpflegung pauschal übernommen wurden. Insofern begrenzen die Vorschriften die Anwendbarkeit des § 128, um Doppelförderungen der gleichen Unterkunft (einschließlich ggf. Verpflegung) zu vermeiden (vgl. Komm. und Ausnahmen hierzu in §§ 123, 124). Im Ergebnis kann im Rahmen der o. g. Regelungen zum Ausbildungsgeld nur dann eine Förderung über § 128 vorgenommen werden, wenn bei einer bereits anderweitigen Unterbringung eine zusätzlich weitere Wohnung z. B. wegen eines Praktikums notwendig ist. Die bisherige bzw. verbleibende Wohnung im Rahmen der anderweitigen Unterbringung muss fortbestehen und kann über § 123 Nr. 3 oder § 123 Nr. 4 pauschal finanziert werden, die neue Wohnung dann über § 128.

2.2 Ausschluss von Unterkunftsformen

 

Rz. 8

Zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht in einem Wohnheim, Internat und einer sonstigen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen erbracht. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten wird auf die Kommentierung zu §§ 123 Nr. 2, 124 Nr. 2 verwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu förderbaren Einrichtungen in § 51 SGB IX (Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder vergleichbare Einrichtung jeweils mit Internat) in der Kommentierung zu § 117 verwiesen.

Werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des § 127 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX übernommen (stationäre Unterbringung in einem Internat), kommt eine Anwendung von § 128 nicht in Betracht.

2.3 Förderbeträge nach § 86 für Unterkunft und Verpflegung

 

Rz. 9

Die Förderhöhe wird mit der Verweisung auf die Vorschriften der beruflichen Weiterbildung geregelt. § 86 sieht in Nr. 1 Tagesbeträge für die Unterbringung und in Nr. 2 Tagesbeträge für die Verpflegung vor. Zudem wurden je Kalendermonat maximale Pauschalbeträge normiert.

  • Als Betrag für die Unterbringung wird ein täglicher Fördersatz von 60,00 EUR übernommen. Der Betrag ist im Monat auf 420,00 EUR begrenzt (§ 86 Nr. 1).
  • Für die Verpflegung wird ein täglicher Betrag in Höhe von 24,00 EUR übernommen, der Höchstbetrag je Kalendermonat ist bei 168,00 EUR festgelegt (§ 86 Nr. 2).
 

Rz. 10

Für die zuständige Agentur für Arbeit bedeutet dies, dass Nachweise über die tatsächliche auswärtige Unterbringung un...

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