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Nur im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bzw. der Teilnahme an den Maßnahmen der besonderen Leistungen besteht ein Anspruch auf Ausbildungsgeld, jedoch unter der ergänzenden Bedingung, dass das Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. Das Ausbildungsgeld ist daher nur nachrangig zu gewähren; ein Anspruch auf Übergangsgeld darf auch nicht ohne Vorbeschäftigungszeit gegeben sein (vgl. Ausnahmeregelungen für den Anspruch in § 121). Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen wird zwar regelmäßig im Kontext einer alleinigen Maßnahme der Ausbildungsförderung gezahlt, ist darauf aber nicht begrenzt. Entsprechend der übergeordneten Regelung des § 65 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX hat die Agentur für Arbeit im Falle der Zuständigkeit als Rehabilitationsträger das Ausbildungsgeld nach den Vorschriften der §§ 122 bis 126 zu erbringen. Es handelt sich nach dem SGB IX um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Voraussetzung dafür ist, dass die in § 65 Abs. 5 SGB IX genannten Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern geleistet werden. Diese Regelung entspricht weitestgehend den in § 122 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Voraussetzungen.

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