Rz. 36

Die Vorschriften für andere Leistungsanbieter sind mit dem BTHG zum 1.1.2018 in Kraft getreten. Die Leistungen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches können von der Bundesagentur für Arbeit auch für Anbieter nach § 60 SGB IX finanziert werden. Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber. Sie sollen vergleichbare berufliche Bildung oder Beschäftigung wie in einer WfbM anbieten. Hier kommen insbesondere für das Eingangsverfahren und die Berufsbildungsbereiche die Berufsförderungswerke und Berufsbildungswerke in Betracht. Damit besteht eine Alternative zur WfbM (vgl. auch BT-Drs. 18/9522).

 

Rz. 37

Die Aufnahmevoraussetzungen für Menschen mit Behinderungen werden damit nicht modifiziert. Der Mensch mit Behinderungen hat aber einen Anspruch, soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Eingangsbereich und den späteren Berufsbildungsbereich einer WfbM vorliegen, alternativ auf einen anderen Leistungsanbieter zurückzugreifen (§ 117 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB IX).

 

Rz. 38

Grundsätzlich gelten für andere Leistungsanbieter die gleichen Vorschriften wie für WfbM (§ 60 Abs. 2 SGB IX), sieht hiervon jedoch einige wesentliche Ausnahmen vor:

  • Andere Leistungsanbieter bedürfen keiner förmlichen Anerkennung abweichend zu § 7 Abs. 1 WVO.
  • Es bedarf keiner Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung abweichend zu § 8 WVO.
  • Das Angebot kann auf Leistungen nach § 57 SGB IX oder § 58 SGB IX oder Teile solcher Leistungen beschränken werden.
  • Es besteht keine Verpflichtung Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 SGB IX oder § 58 SGB IX zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Diese Vertretung besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied.
  • Eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.
  • Über die fachlichen Anforderungen hinaus finden keine weiteren Vergünstigungen statt. Die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223 SGB IX) und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand (§ 224 SGB IX) auf andere Leistungsanbieter finden keine Anwendung (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019, BGBl. I S. 1948, zum 1.1.2020 in Kraft trat).
  • Für die berufliche Bildung durch Leistungen nach § 57 SGB IX, die ausschließlich in betrieblicher Form durchgeführt werden, wurde der Personalschüssel von bislang 1:6 geöffnet (vgl. § 9 Abs. 3 WVO). Dies gilt auch für den § 58 SGB IX (Arbeitsbereich; Personalschlüssel 1:12), der für den Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung findet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist eine betriebliche Durchführung des Berufsbildungsbereichs mit dem seit Inkrafttreten der WVO im Jahre 1980 gültigen Schlüssel von 1:6 kaum umsetzbar und nicht mehr zeitgemäß (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX, der mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe – Angehörigen-Entlastungsgesetz v. 10.12.2019, BGBl. I S. 2135, zum 1.1.2020 in Kraft trat; Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 19/13399). Zudem ist dies nur ein Gruppenschlüssel für die stationäre Betreuung in einer WfbM. Nach Auffassung des Gesetzgebers erschwert es die qualitative Praxisumsetzung, wenn andere Leistungsanbieter mit diesem Personalschlüssel eine individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen gewährleisten wollen. Insofern soll die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Leistungsträger einen besseren Personalschüssel als bisher mit den Leistungserbringern vereinbaren. Der Gesetzgeber nennt hier als Beispiel ein Betreuungsverhältnis von 1:4. Der Gesetzgeber rechtfertigt zudem die höhere Betreuungsrelation mit den eingesparten Kostenanteilen die im Rahmen einer stationären Leistungserbringung anfallen (z. B. Aufwendungen für Räumlichkeiten).
  • Die wichtigsten Ausnahmen ist die fehlende Aufnahmeverpflichtung für andere Leistungsanbieter. Diese sind demnach nicht verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen zu erbringen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben ganzheitlich nur bei einer Werkstatt besteht. Auch der Umfang der zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung kann reduziert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522).
 

Rz. 39

Andere Leistungsanbieter müssen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mittels eines umfangreichen Konzeptes die Eignung nachweisen. Erst dann werden Preisverhandlungen über die Dienstleistung im Eingangs- und Berufsbereich geführt.

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