Rz. 18

Die Förderung einer regulären Berufsausbildung umfasst die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz die betrieblich oder außerbetrieblich auf Basis eines Ausbildungsvertrages durchgeführt wird (§ 57). Für Menschen mit Behinderungen gilt dies nach § 114 entsprechend. Zudem regelt § 116 Abs. 2 für die allgemeinen Leistungen eine Erweiterung der Zugangsvoraussetzungen für Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen, die nach ausdrücklicher Nennung des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden. Ausbildungen nach dem Seearbeitsgesetz oder dem Altenpflegegesetz sind ausdrücklich für Menschen mit Behinderungen nicht erfasst. Nachdem § 116 Abs. 2 bereits für die allgemeinen Leistungen eine Abweichung vorsieht, ist für eine Förderung mit besonderen Leistungen in einer Maßnahme z. B. in einem Berufsbildungswerk oder einer sonstigen behinderungsspezifischen, wohnortnahen Maßnahme nur beim Vorliegen der speziellen Zugangsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 möglich. Zur Abweichung vom Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung vgl. Rz. 23; zur Abgrenzung der Aus- und Weiterbildung nach dem "objektiven Charakter" der Maßnahme vgl. BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R.

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