Rz. 30
Der Charakter der Ermessens- und Pflichtleistungen (vgl. Komm. zu § 115) der aktiven Arbeitsförderungen (§ 3 Abs. 3) wird durch die geregelten Besonderheiten/erweiterten Tatbestandsvoraussetzungen nicht verändert. Zuständig für die Leistungserbringung ist die Agentur für Arbeit (beachte die Ausnahme im nachfolgendem Kapitel).
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