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Der Vorläufer der Vorschrift war § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG, der für die Förderung von behinderten Menschen nur auf einzelne arbeitsmarktpolitische Förderleistungen verwies. Die Vorschrift wurde mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594) in die Erstfassung des SGB III, in Kraft ab 1.1.1998, in § 99 SGB III a. F. modifiziert übernommen. Entgegen der vorherigen Regelung nahm § 99 a. F. für die allgemeinen Leistungen die Vorschriften des Ersten und Sechsten Abschnitts direkt in Bezug.

Mit Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1.1.2009, wurde eine Folgeänderung umgesetzt, die bis 31.3.2012 galt. Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels sind zum 1.1.2009 entfallen, so dass die Rechtsgrundverweisung auf den Ersten und Vierten bis Sechsten Abschnitt angepasst wurde.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 99 a. F. in den Siebten Abschnitt, Erster Unterabschnitt "Grundsätze" verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Die Vorschrift verweist jetzt auf den Zweiten bis Fünften Abschnitt und ersetzt – ohne inhaltliche Änderung der in Bezug genommenen Leistungen – den ursprünglichen Verweis.

§ 114 wurde mit Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) um einen Abs. 2 zum 1.1.2022 erweitert. Der bisherige Inhalt wurde zu Abs. 1. Der Abs. 2 besteht nun aus der Regelung des § 118 Satz 2 zum persönlichen Budget, der durch die Verschiebung ebenfalls eine Erweiterung erfahren hat. Zukünftig können auf Antrag nicht nur die besonderen Leistungen, sondern auch die allgemeinen Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Zu dieser besonderen Leistungsform wird auf § 29 SGB IX verwiesen.

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