Rz. 2

Die Vorschrift differenziert in Abs. 1 zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und verweist auf die §§ 115 bis 128. Die besonderen Leistungen können zusätzlich um ergänzende Leistungen erweitert werden. Die spezifische Unterscheidung zwischen allgemeinen, besonderen sowie diese ergänzenden Leistungen wird nur bei der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gesetzlich vorgenommen. Berechtigter Personenkreis sind Menschen mit Behinderungen (zur geänderten Begrifflichkeit vgl. Komm. zu § 112 Rz. 2).

 

Rz. 3

In Abs. 2 regelt der Gesetzgeber den Vor- und Nachrang der allgemeinen und besonderen Leistungen.

 

Rz. 4

§ 113 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 sowie in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II zitiert. Hierzu wird grundsätzlichen Ausführungen zum Leistungsverbot und Leistungserbringung an behinderte Leistungsberechtigte des SGB II sowie die Ausnahme behinderte Arbeitslosengeldaufstocker auf § 112 verwiesen.

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