Rz. 8

Abs. 2 regelt die Verlängerung der Bezugsfrist, wenn in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet wurde. Grundsätzlich wird die Bezugsfrist nicht um die Tage verlängert, an denen zwischenzeitlich voll gearbeitet wurde. Wird innerhalb der Bezugsfrist aber für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet, verlängert sich nach Abs. 2 die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Allein entscheidend ist dabei, dass mindestens einen Monat kein Kug geleistet wurde. Die Gründe für die Nichtleistung sind unerheblich (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 104 Rz. 4). Ob das Kug rechtmäßig oder rechtwidrig bewilligt wurde, ist ebenso unerheblich, solange das Kug nicht ausgezahlt wird. Der Unterbrechungszeitraum reicht maximal 3 Monate. Dies ergibt sich aus Abs. 3. Danach läuft nach Ablauf von 3 Monaten, in denen kein Kug gezahlt wurde, die Bezugsfrist neu.

 

Rz. 9

Unter Monat i. S. v. Abs. 2 ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit der Kalendermonat zu verstehen, denn § 96 Abs. 1 Nr. 4 definiert als Anspruchszeitraum den Kalendermonat (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 104 SGB III, Stand 06/2013; ebenso: Bieback, in BeckOK SGB III, § 104 Rz. 4; a. A. Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 7 mit der Begründung, dass in Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 3 der Gesetzestext nur von "Monat" und nicht von "Kalendermonat" spricht).

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