Rz. 8

Nach Abs. 3 Satz 1 treten an die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter.

 

Rz. 9

Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebes und des Arbeitsgebers der Auftraggeber. Der Entgeltausfall ist vom Auftraggeber und nicht vom einzelnen Heimarbeiter der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Der Auftraggeber hat auch das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 Abs. 1 SGB III glaubhaft zu machen und das Kug zu beantragen.

 

Rz. 10

Auftraggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwischenmeister sein, Abs. 3 Satz 2. Gewerbetreibende ist derjenige, der als Selbständiger eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, einen bestimmten Kreis von Geschäften planmäßig und in der Absicht betreibt, sie als ständige Einnahmequelle auszunutzen, d. h. aus ihnen Gewinn zu erzielen. Der Begriff des Zwischenmeisters ist in § 12 Abs. 4 SGB IV definiert. Danach ist Zwischenmeister, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. Gegenüber den Heimarbeitern hat der Zwischenmeister die Stellung des Auftraggebers.

 

Rz. 11

Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 % gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist. Zum Gesamteinkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Heimarbeiters nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Leistungen, die der Heimarbeiter von Dritten (z. B. Familienangehörigen) beanspruchen kann, werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder das Blindengeld (vgl. Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 12/2018).

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