Rz. 56

Behinderungsbedingte Mehraufwendungen müssen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme entstehen. Es ist also kein unmittelbarer, strenger Kausalzusammenhang erforderlich, damit die Mehraufwendungen übernommen werden.

 

Rz. 57

Voraussetzung für eine Übernahme ist die Kenntnis der Mehraufwendungen bei der Agentur für Arbeit, die Behinderung des Teilnehmers und die Darlegung des Zusammenhangs der Aufwendungen mit der Maßnahme. Insoweit ist der Teilnehmer selbst in der Pflicht, die erforderlichen Darlegungen gegenüber der Agentur für Arbeit vorzunehmen. Das schließt nicht aus, dass er dies über den Arbeitgeber tut, wenn dieser einverstanden ist.

 

Rz. 58

Die Agentur für Arbeit hat zu prüfen, ob die Aufwendung eine behinderungsbedingte Mehraufwendung ist, also auf einer Einschränkung der Teilnahme beruht, eine Abhilfe notwendig ist oder war und ob vorhandene Möglichkeiten den Bedarf decken konnten oder nicht. Nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen soll auch der Umfang der Notwendigkeit berücksichtigt werden. Das soll wohl bedeuten, dass Kostenaufwand und tatsächlicher Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen.

 

Rz. 59

Liegen die Voraussetzungen des behinderungsbedingten Mehraufwandes vor, sind sie zu übernehmen. Die Agentur für Arbeit hat eine gebundene Entscheidung zu treffen, ein Ermessen steht ihr nicht zu.

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