Rz. 43

Die Größenordnung von mindestens 20 % der beschäftigten Arbeitnehmer mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf in dem Betrieb, für den der betriebsbezogene Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde (Abs. 2 Satz 1 und 3), gilt nicht für Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmern. Hier genügt es, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf aufweisen.

 

Rz. 44

 
Praxis-Beispiel

Der Betrieb mit Betriebsvereinbarung hat 310 Arbeitnehmer, darunter 20 Auszubildende und 10 Praktikanten. Es gilt die Grenze von mindestens 20 % aus 280 Arbeitnehmern, d. h., mindestens 56 dieser Beschäftigten müssen einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf aufweisen.

Der Betrieb mit Betriebsvereinbarung hat 270 Arbeitnehmer, darunter 15 Auszubildende, 5 Praktikanten und 10 geringfügig Beschäftigte. Nach Absetzung verbleiben 240 beschäftigte Arbeitnehmer. Es gilt die Grenze von 10 % aus 240 Arbeitnehmern, d. h., mindestens 24 dieser Beschäftigten müssen einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf aufweisen.

Nach 18 Monaten beantragt der Arbeitgeber erneut Qualifizierungsgeld, nunmehr für 30 andere vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer mit Qualifizierungsbedarf. Er hat zwischenzeitlich 12 Arbeitnehmer in Vollzeit zusätzlich eingestellt. Abs. 2 Satz 4 ist anzuwenden, denn trotz der tatsächlich nach Bereinigung nunmehr 252 beschäftigten Arbeitnehmer gilt weiterhin die Grenze von 10 %, weil noch keine 3 Jahre abgelaufen sind.

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